Auch Ende Januar fehlten noch knapp 30 Prozent der zu erwartenden Grundsteuererklärungen. Andererseits verschickt die Finanzverwaltung bereits die ersten Bescheide.
Während in ganz Deutschland die Frist abgelaufen ist, verlängert Bayern die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung um drei weitere Monate bis Ende April. Bayern will nach eigenen Angaben damit eine ordnungsgemäße Durchführung des komplizierten Erklärungsverfahrens gewähren.
Währenddessen behalten alle anderen Länder die Frist bei. Eine weitere Fristverlängerung wird nicht in Aussicht gestellt, da dies nach deren Auffassung nicht zu einem schnelleren Abgabeverhalten führe, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hätte und die Sicherung der Einnahmen der Kommunen an erster Stelle stehe. Dennoch werden in diesen Bundesländern nicht sofort Zwangsgelder und Verspätungszuschläge fällig. Vielmehr werden säumige Eigentümer in allen Bundesländern angeschrieben und an die Abgabe erinnert beziehungsweise aufgefordert, diese bis zu einem bestimmten Datum getätigt zu haben.
Bitterer Beigeschmack
Spätestens nach Erhalt des Erinnerungsschreiben sollte die Erklärung möglichst in der dann festgesetzten Frist erfolgen, denn der nächste Schritt der Finanzbehörde wird die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von mindestens 25 Euro bzw. 0,25 Prozent der Jahressteuer pro angefangenen Monat sein. In härteren Fällen droht ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Daneben ist mit Schätzbescheiden zu rechnen, die – bis zur Geltung der richtig berechneten Werte – für eine erhöhte Steuerlast sorgen dürften und vor allem nicht von der Erklärungspflicht entbinden. Einen bitteren Beigeschmack hat diese Vorgehensweise bereits deshalb, weil selbst der Bund die Abgabefrist nicht eingehalten hat. Vielmehr benötige er voraussichtlich bis Ende September 2023, um die circa 26.000 eigenen Liegenschaften zu erklären.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Grundsteuer ab 2025 wird die Finanzverwaltung in den überwiegenden Fällen pro wirtschaftliche Einheit drei Bescheide erlassen. Wie bei anderen Steuerarten kann dagegen jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Dies ist nach überwiegender Ansicht in der Beraterschaft und fachlich einschlägiger Verbände in jedem Fall zu empfehlen. Derzeit sind bereits erste Musterklagen anhängig, mit dem Ziel die verschiedenen Bewertungsverfahren (Bundesmodell sowie Ländermodelle) höchstrichterlich auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Sofern die Bescheide nicht nach Paragraf 165 AO vorläufig festgesetzt wurden, sollten die diese daher durch Einsprüche offengehalten werden, damit je nach Ausgang der Musterklagen eine Änderung möglich bleibt.
Andreas Lichel ist Steuerberater bei Mazars, Patrick Wolff ist dort Rechtsanwalt.