BGH zur Verjährungshemmung von Güteanträgen: Niederlage für Berufshaftpflichtversicherer

Wendet sich ein Patient wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers mit einem Güteantrag an die branchengebundene Gütestelle, dann gilt bereits das Einreichen des Antrags als ein einvernehmlicher Einigungsversuch und hemmt die Verjährung, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem Streitfall verklagt ein Patient seinen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadensersatz.

Haftpflichtversicherer pocht auf Verjährung

Der Patient hatte einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gestellt. Der Haftpflichtversicherer des Arztes lehnte die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab. Die Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt, denn der beklagte Arzt habe dem Schlichtungsverfahren erst nach Eintritt der Verjährung zugestimmt. Zu einem Schlichtungsverfahren kam es nie.

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ihm mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (Az.: VI ZR 239/15) recht gegeben.

Die Verjährung sei durch den vom Kläger bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrag rechtzeitig gehemmt worden. Das Berufungsgericht habe zwar korrekt festgestellt, dass der Eintritt der Verjährungshemmung davon abhänge, dass die Parteien den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben. Dieser Tatbestand liege hier, anders als es feststellt, allerdings vor.

Einvernehmen durch Einschalten

Ein Einvernehmen werde laut Paragraf 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) unwiderleglich vermutet, „wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat“.

Diese Regelung findet nach Aussage des BGH auch im Rahmen von Paragraf 204 Absatz 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Bedeutungslos sei hingegen die Tatsache, dass der Haftpflichtversicherer des Arztes die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt habe. (nl)

Foto: Shutterstock


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