Unzureichende Güteanträge: Massenhafte Ablehnung von Anlegerklagen?

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Massengeschäft, bei dem gerichtsbekannt bundesweit eine Vielzahl von Anlegern des streitgegenständlichen geschlossenen Fonds wortgleiche Güteanträge eingereicht haben, die sich lediglich durch Namen und Anschrift der Antragsteller unterscheiden. Eine Individualisierung des Antrags sei daher vonnöten.

OLGs bundesweit uneins

Da bundesweit die OLGs die Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchsgrundes im Güteantrag unterschiedlich beurteilen (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007 – 22 U 117/06 sowie OLG München, Urteil vom 12. November 2007 – 19 U 4170/07) wurde vom OLG in Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen XI ZR 349/14) zugelassen.

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Sollte der BGH die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stützen, hätte dies zur Folge, dass massenhafte Klagen von Anlegern, die einen unzureichenden Güteantrag gestellt haben, wegen Verjährung abgewiesen werden.

Bei laufenden Verfahren sollte daher ein genauer Blick auf Beklagtenseite geworfen werden, ob der Güteantrag ausreichend war, um die Verjährung zu hemmen. Bei Verfahren, bei denen die Klage abgewiesen wurde, da ein unzureichender Güteantrag gestellt wurde, kommen gegebenenfalls Regressansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten der Anleger in Betracht. Bis zur Klärung durch den BGH müssen daher alle Beteiligten zittern.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses “Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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