Damit ein Güteantrag bei Anlageberatungsfällen eine wirksame Verjährungshemmung herbeiführt, muss er hinreichend individualisiert sein. Mit einem neuen Urteil vom 3. September 2015 hat der BGH diese Rechtsauffassung abermals eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Bisher galt es als umstritten, welche Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrages zu stellen sind, damit dieser wirksam die Verjährung, beispielsweise im Rahmen eines Falschberatungsprozesses, hemmt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits am 18. Juni 2015 in vier Entscheidungen Verjährung angenommen, da die Güteanträge nicht ausreichend individualisiert waren, um die Verjährung zu hemmen (BGH, Az.: – III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14 – ).
Rechtsauffassung bestätigt und konkretisiert
Mit einem erneuten Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen III ZR 347/14) hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmals eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert.
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Zunächst geht der Senat zwar davon aus, dass sich die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrages nicht nur auf die im Güteantrag erwähnten Pflichtverletzungen beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler umfasst.
Der Güteantrag muss aber hinreichend individualisiert sein, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Der dem BGH vorliegende Güteantrag – der offensichtlich mehrfach verwendet worden ist – entsprach nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung.
Individualisierung des Güteantrags fundamental
Demnach hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen. Zudem ist ein ungefährer Beratungszeitraum anzugeben und Hergang der Beratung muss mindestens im Groben umrissen werden.
Letztlich ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, wenn auch eine genaue Bezifferung nicht erfolgen muss.
Seite zwei: Regress gegen Anlegerschutzanwalt prüfen