Güteanträge: BGH konkretisiert Rechtsprechung bei Falschberatung

Maßgebend für die Individualisierung ist zudem nicht alleine die Perspektive des Gegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle. Die Gütestelle muss durch den Antrag in die Lage versetzt werden, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Regress gegen Anlegerschutzanwalt prüfen

Wenn in einem Güteantrag als individuelle Angaben lediglich der Name des Anlegers sowie der Anlagefonds genannt werden, reicht dies nicht aus. Eine unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs kann letztlich nach Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmend nicht mehr nachgeholt werden.

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Die BGH-Entscheidungen haben eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert war.

Der klagende Anleger hingegen muss, falls seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde prüfen, ob er Regressansprüche gegen seine Anwälte hat. Diese sind verpflichtet, dem Mandanten den sichersten Weg anzuraten. Einen unzureichend individualisierten Güteantrag zur Verjährungshemmung zu beantragen war hierbei wohl nicht die sichere Alternative.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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