Fehlerhafte Anlageberatung: BGH konkretisiert Güteverfahren

Will ein Anleger bei einem Falschberatungsprozess die Verjährung mithilfe eines Güteantrags hemmen, kann er sich nicht im Nachhinein auf weitere wichtige Schriftstücke berufen. Werden diese dem Güteantrag nicht direkt beigefügt, läuft die Verjährung weiter.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Ein Anleger hat im vorliegenden Streitfall einen Handelsvertreter wegen Falschberatung im Rahmen der Vermittlung von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds verklagt.

Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, landete sie durch Revision des Klägers in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof (BGH).

Güteantrag: Anspruch an Individualisierung

Auch der BGH weist mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Az.: III ZR 170/14) die Klage des Anlegers ab, da sie wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nach Paragraf 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insgesamt verjährt sei.

Der Güteantrag des Klägers habe nicht den Anforderungen an eine nötige Individualisierung entsprochen.

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Der Knackpunkt, den der BGH hierbei als wesentlich erachtet, ist die Bezugnahme auf weitere Dokumente innerhalb eines Güteantrags. Enthalte dieser nicht die Gesamtheit an Informationen, die für die Gütestelle notwenig ist, um sich ein Bild von dem Sachverhalt zu machen, könne er die Verjährung nicht stoppen.

Alle Unterlagen, E-Mails, Anwaltsschreiben, etc., die relevant sind, müssten im Güteantrag genannt und diesem direkt beigefügt werden. Wird dies versäumt, mangelt es an der notwendigen Individualisierung.

„Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, nicht berücksichtigt werden“, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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