Gutachten: Provisionsverbot für Makler wäre europarechtswidrig

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Am 24. Mai hat die EU-Kommission den Entwurf der Kleinanlegerstrategie vorgestellt.

Ein Provisionsverbot für Versicherungsmaklerinnen und -makler für die Beratung und Vermittlung zu Versicherungsanlageprodukten wäre nicht mit europäischem Recht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Experte für Versicherungsrecht an der Berliner Humboldt-Universität, im Auftrag des AfW.

Darin stellt Schwintowski laut AfW fest, dass die in der EU-Kleinanlegerstrategie vorgesehene Reglung nichtig wäre. Die Gründe:

  • Es fehle an einer Kompetenzgrundlage, die diese Regelung legitimiert, da Artikel 62, 53 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht eingreifen würden. Die geplante Regelung erleichtere nicht die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit für Versicherungsmakler, sondern erschwere sie ganz erheblich.
  • Verletzt sei ebenso das Kohärenzprinzip (Artikel 7 AEUV) sowie das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union – EUV).
  • Ferner sei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Abs. 3 EUV) verletzt, ebenso wie der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Artikel 119, 120 AEUV).
  • Schließlich seien die wirtschaftliche Freiheit (Artikel 15/16 der Charta der Grundrechte der europäischen Union – EU-GRCh) und der Gleichheitssatz (Artikel 20 EU-GRCh) verletzt.
  • Versicherungsmakler würden im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern massiv benachteiligt und diskriminiert. Damit seien Makler gegenüber gebundenen Vertretern praktisch nicht mehr wettbewerbsfähig.

Die Folge hiervon, so das Gutachten, wäre nicht nur eine erhebliche Erschwerung der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Makler im Europäischen Binnenmarkt, sondern auch eine deutliche Erschwerung des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten im Binnenmarkt, da die Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb dieser Produkte sehr unterschiedlich werden würden.

Auch für die Kunden würde die Umsetzung des Kommissionsvorschlages laut Gutachten zu einem erheblichen Nachteil führen. Sie könnten auf den Sachverstand unabhängiger Sachwalter nicht mehr zählen, da sich diese im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern nicht mehr behaupten könnten. Verbraucher würden folglich ausgerechnet diejenigen Vermittler verlieren, die im Interesse der Kunden für einen umfassenden Marktüberblick sorgten.

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