Der Kläger beziehe neben seiner Rente eine lebenslange Verletztenrente, die die Kürzung der Rentenzahlung überkompensiere. Aus diesem Grund habe er keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz.
Ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden
Allerdings erlaubt sich der BGH eine weitergehende Auslegung dieses Falles. Komme es zu Renteneinbußen im Rahmen eines Haftpflichtschadensfalls wie hier beschrieben und ist der Versicherte durch Zahlungen des Haftpflichtversicherers an den Rententräger „wirtschaftlich so gestellt, als sei er bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen“, könne ein ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden nicht verneint werden.
Allerdings handele es sich hierbei um eine sozialgerichtliche Fragestellung, über die der BGH nicht zu entscheiden habe. (nl)
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