Bestehende Haftpflichtversicherungsverträge sind häufig veraltet und der Kunde mitunter nicht ausreichend versichert. Modernisierung und Technisierung ziehen sich durch alle Lebensbereiche – Versicherer und Makler sollten auch im Bereich Haftpflicht ein Auge darauf haben.
Gastbeitrag von Horst-Ulrich Stolzenberg, Domcura AG
Die meisten Kunden schließen ihre erste Haftpflichtversicherung ungefähr im Alter von 20 Jahren mit Beendigung ihrer Berufsausbildung oder der Gründung ihres ersten eigenen Haushaltes ab und fassen das Thema danach nie wieder an.
Jahrzehntelang bleibt die Versicherung zu veralteten Bedingungen bestehen. Sinnvolle Marktinnovationen und Deckungserweiterungen sind meist nicht mit eingeschlossen und das obwohl die Gefahren des täglichen Lebens sowie die Deckungsinhalte in der Privathaftpflichtversicherung sich in der Zwischenzeit (häufig erheblich) verändert haben.
Gerade im Hinblick auf die zunehmende Nutzung neuer Technologien und der Mobilisierung unserer Gesellschaft entwickeln sich immer neue Haftpflichtrisiken, die der Versicherungsnehmer mit berücksichtigen und in seinen Versicherungsschutz aufnehmen sollte.
Ein Tarif kann bereits nach einem Jahr nicht mehr auf dem neuesten Stand sein. Moderne Privathaftpflichtkonzepte warten mit einer Vielzahl an Leistungen auf, die oftmals in älteren Versicherungsverträgen noch nicht Bestandteil der Deckung waren.
Gefälligkeitshandlungen und Leihgaben
Dazu zählen unter anderem Gefälligkeitsschäden sowie die Mitversicherung geliehener Sachen. Im Falle von Gefälligkeitshandlungen sieht die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsverzicht vor, vorausgesetzt es handelt sich um einfache Fahrlässigkeit. Das heißt zum Beispiel: Bei einem Umzug stolpert einer der Helfer aus dem Freundeskreis und beschädigt hierbei die teure Spiegelreflexkamera des Umziehenden. Dann bleibt nicht nur der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzen, auch das persönliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem kann nachhaltig beeinträchtigt werden. Ähnlich verhält es sich bei geliehenen Sachen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass derjenige, der sich einen Gegenstand leiht, ebenso mit diesem umgeht, als wäre es sein eigener. Das ist auch der Grund, weshalb viele alte Haftpflichtkonzepte Schäden an geliehenen Sachen wie Eigenschäden betrachten und somit kein Versicherungsschutz besteht.
Forderungsausfalldeckung
Ebenfalls einen wichtigen Baustein, der erst in den letzten Jahren Einzug in die Bedingungen der privaten Haftpflichtversicherung gefunden hat, stellt die Forderungsausfalldeckung dar. Diese erbringt Leistungen für den Versicherungsnehmer, wenn der eigentliche Schädiger mittellos beziehungsweise von diesem keine ausreichende Leistung zu erwarten ist. Insbesondere für den Bereich der Personenschäden mit gegebenenfalls sehr hohen Entschädigungsansprüchen (zum Beispiel durch Rentenansprüche) ist diese für den Versicherungsschutz in einer guten Haftpflichtversicherung unabdingbar, vor allem wenn auch vorsätzliches Handeln des Schädigers mitversichert ist.
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