Abwehr von Haftungsansprüchen durch Fondsvermittler

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schäden, die Zeichner von geschlossenen Beteiligungen, insbesondere Schiffsfonds, derzeit erleiden, liegt es nahe, dass sie versuchen, die Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Wie sollte der Vermittler reagieren und welche Argumente hat er auf seiner Seite?

Gastbeitrag von Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier

Dr. Markus Brender
Dr. Markus Brender

Vielfach werden standardisierte Anspruchsschreiben verfasst unter pauschaler Bezugnahme auf die sogenannte Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach im Falle einer Falschberatung einer Bank ein Schadensersatzanspruch besteht, und Schadensersatz verlangt.

Nachfolgend werden in einem Musterschreiben einige mögliche Einwendungen für die Abwehr eines solchen Schadensersatzanspruches durch den Fondsvermittler dargestellt.

Hierbei ist hervorzuheben, dass dieses Schreiben eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Ziel ist es gleichwohl, einige der möglichen Einwendungen gegen ein Anspruchsschreiben nach Art eines Textbausteines einmal aufzulisten. Im Einzelnen könnte – vorbehaltlich der Prüfung im konkreten Fall (!) – argumentiert werden:

„1. Beratungsvertrag

Die zentrale Prämisse Ihrer Ausführungen, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, trifft nicht zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der von Ihnen zitierten Bond-Entscheidung schon deshalb nicht vor, weil entgegen dem Inhalt dieser Entscheidung im konkreten Fall kein Anlageinteressent „an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herangetreten“ ist (Bond-Urteil vom 06. Juli 1993, NJW 1993, S. 2433 ff.). Der Vermittler Herr X ist kein Bankmitarbeiter, sondern vielmehr selbständig tätig.

Nur bei einer Bank wird jedoch angenommen, dass diese regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Anlagevermittlerin tätig ist (Beschluss des BGH vom 09. März 2011, WM 2011, Seite 925 ff., 926). Insofern handelt es sich um eine typisierende Betrachtung (BGH a.a.O., S. 927).

Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages nicht vor. Sie werden von Ihnen nicht einmal substantiiert dargelegt. Auch wenn die Abgrenzung zwischen Berater und Vermittler in den Einzelheiten fließend ist, zielt eine Beratung doch darauf ab, nicht nur Informationen über Tatsachen zu erhalten, sondern weitergehend eine fachkundige Bewertung und Beurteilung, und zwar unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers.

Entsprechend gehört zur Beratung grundsätzlich eine umfassende Aufnahme der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie aber auch der individuellen Situation des Kunden.

Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. Vielmehr verhielt es sich so, dass Ihr Mandant, welcher auf den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung angesprochen worden war, sich durchaus interessiert zeigte und – nach Übersendung des Prospektes und Erläuterung durch Herrn X als Vermittler – sodann mit Datum vom 27. März 2007 zeichnete. Es handelte sich mithin um eine klassische Vermittlungssituation.

Einen Erfahrungssatz, wonach ein Vertrieb von Fondskonzepten stets als „Beratung“ erfolgt, gibt es eben gerade nicht wie der BGH in seinem Urteil vom 12. April 2004 (Az. III ZR 359/02) zutreffend ausführt:

„Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von „Fondskonzepten“ stets als „Beratung“ erfolgt, wie die Revision meint, gibt es nicht. Es mag allerdings sein, dass die Vertriebsunternehmen ihren Außendienstmitarbeitern empfehlen, sich gegenüber ihrem Kundenkreis als Berater zu gerieren, um ihr Produkt „verkaufen“ zu können. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass sich bei einer objektiven Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden der betreffende Vorgang in der Vermittlung der Vermögensanlage erschöpfen kann, auch wenn – je nach Sachlage – der Vermittler selbst im Rahmen des Vermittlungsvorganges dem Kunden nähere Hinweise, etwa über steuerliche Aspekte, gibt.“

2. Keine Fehlinformation

Als bloßer Vermittler war mein Mandant gerade nicht verpflichtet, die von der Rechtsprechung für eine Anlegerberatung entwickelten Maßstäbe zu wahren. Insbesondere hatte er gerade nicht einen sogenannten „anleger- und objektgerechten“ Rat zu erteilen.

Im konkreten Fall hat Ihr Mandant den Fondsprospekt erhalten wie durch seine Mail vom XX.XX.XXXX ausdrücklich bestätigt wird. Wie sich aus dem Inhalt dieses Mailschreibens ferner ergibt, hat Ihr Mandant den Prospekt zudem genau studiert.

Da der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet war, Ihrem Mandanten die notwendigen Informationen über das Produkt wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, hat mein Mandant seine Informationspflichten bereits hierdurch erfüllt (BGH-Urteil vom 12. Juli 2007, WM 2007, Seite 1608 ff.). Unabhängig hiervon hat Herr X durch ein erläuterndes Telefonat weitere Informationen erteilt. Auch dies wird aus dem Mailschreiben Ihres Mandanten deutlich.

Entgegen Ihrer Darstellung ist daher auch über wesentliche Risiken unterrichtet worden, insbesondere etwa

• das Totalverlustrisiko (Prospekt S…..);
• Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (Prospekt S. …);
• Die Weichkosten werden auf S. .. dargestellt und auf S… erläutert, insbesondere etwa die Emissionskosten;
• Die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile ist im Prospekt auf S…. ebenfalls detailliert dargestellt.

Dass keine solche Aufklärung erfolgt sei, trifft daher nicht zu.

Seite zwei: Keine Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen

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