Haftungsdächer: Drum prüfe, wer sich bindet

Durch die Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts rückt das Haftungsdach in den Fokus der Vermittler. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Anbieter einerseits positionieren und andererseits die Partner sorgfältig auswählen.

Haftungsdach: Prof. Dr. Thomas Zacher
Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner: „Mit einem Haftungsdach lässt sich der steigende administrative Aufwand für den Berater bündeln.“

Seit 1. Juni 2012 gelten geschlossene Fonds, Beteiligungen und Genussrechte als Finanzinstrumente im Sinne nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Vermittler, die einem Haftungsdach angeschlossen sind, müssen seitdem auch geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Am 1. Januar ist auch der Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten.

Diese Regulierung bringt erhebliche organisatorische und finanzielle Belastungen für die freien Vermittler mit sich. Neben dem Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten aus dem WpHG ergibt sich aus der neuen Testatpflicht die jährliche Einreichung testierter Prüfberichte eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers.

Zu weiteren Kosten führen darüber hinaus der zu erbringende Sachkundenachweis, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) und die geforderte regelmäßige Weiterbildung.

Vermittler müssen entscheiden

Finanzanlagenvermittler müssen sich vor diesem Hintergrund entscheiden, ob sie eine Erlaubnis beantragen und versuchen, den umfangreichen Anforderungen im Alleingang gerecht zu werden oder ob sie sich an ein Haftungsdach mit professionellen Strukturen anbinden.

Vermittler, die sich einem Haftungsdach anschließen, werden im Rahmen des WpHG sowie des KWG reguliert und nicht im Rahmen der Gewerbeordnung. Wer seine Kunden ganzheitlich beraten und dabei auf Anlageprodukte, die als Finanzinstrumente nach KWG definiert sind, nicht verzichten will, ist bei einem Haftungsdach gut aufgehoben.

Das Haftungsdach übernimmt in der Regel die komplette strategische Weiterentwicklung des Wertpapiergeschäfts, insbesondere in Bezug auf Gesetzgebung, Abläufe, Organisation und Informationstechnologie.

Durch die Zusammenarbeit mit einem regulierten Finanzdienstleistungsinstitut kann der Vermittler zudem seinen Kunden die gleichen Wertpapierdienstleistungen anbieten wie Berater in Banken. Das Gesetz verpflichtet den Vermittler allerdings auch, nur mit einem Haftungsdach zusammen zu arbeiten. So muss das komplette Wertpapiergeschäft über das Dach abgewickelt werden.

Für den Bereich der geschlossenen Fonds gilt zudem, dass ein Vermittler nur die Produkte seines Haftungsdachs vertreiben darf.

Seite zwei: Haftungsdachfabriken vs. Haftungsdachboutiquen

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