Haftungsfalle Haftungsdach?

Diese Urteile überraschen nicht. Schon im bisherigen Anwendungsbereich von Paragraf 2 Absatz 10 KWG wurde immer deutlich gemacht, dass die zivilrechtliche Haftung keineswegs an den Grenzen des aufsichtsrechtlich Zulässigen endet. Deshalb verwundert es aktuell umso mehr, dass manche neuen Anbieter von Haftungsdächern diese Problematik offensichtlich nicht wahrnehmen oder mit ihr relativ sorglos umgehen. Mit entsprechenden Vertragsgestaltungen lässt sich hier durchaus eine klare Transparenz auch gegenüber dem Kunden und ein fairer Ausgleich schaffen.

Eindeutige Regelungen sind dabei auch im Verhältnis zum Vermögensschadenshaftpflichtversicherer nötig. Denn auch hier gilt keineswegs automatisch die Formel, dass das, was der Tied-Agent gegebenenfalls an der Kundenfront „verbockt“, regelmäßig von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Gesetzliche Regelungen unglücklich formuliert

Die genannten Fälle zeigen ganz offensichtlich Bereiche auf, in denen ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer nach den üblichen Bedingungen im Verhältnis zum Haftungsdach leistungsfrei würde. Aber auch bei weniger krassen Fällen ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen beziehungsweise im Vorfeld einvernehmlich eine klare Definition des versicherten Risikos vorzunehmen. So kann auch ohne Vorsatz leicht einmal die Grenze zwischen der als Tied-Agent zulässigen Vermittlung zur unzulässigen tatsächlichen Vermögensverwaltung überschritten werden. Darüber hinaus sind die neuen gesetzlichen Regelungen unglücklich formuliert, da sie den Regelungsbereich der Beteiligungen in drei Kategorien unterteilen, die in sich nicht stimmig sind.

Neben Investmentfonds werden KG-Beteiligungen gegenüber sonstigen Beteiligungen abgegrenzt. So fällt beispielsweise ein geschlossener Immobilienfonds nur aufgrund der Rechtsform mal in die eine, mal die andere Kategorie. Viele der bekannten Versicherungsbedingungen hierzu sehen aber nur den Versicherungsschutz für bestimmte Segmente vor. Auch hier kann es im Nachhinein ein böses Erwachen geben, wenn durch den Tied-Agent ein Produkt vermittelt wurde, das vom Versicherer allein aufgrund der rechtlichen Konstruktion in eine nichtversicherte Kategorie eingeordnet wird, obwohl der Investitionsgegenstand durchaus nicht „exotisch“ ist.

 

Der Autor Professor Dr. jur. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte und Professor an der FHDW in Bergisch Gladbach

 

Foto: Katrin Stein

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