Deshalb ist es wichtig, vor der Auswahl des Durchführungswegs, der Zusageart und des Produktpartners zuerst einmal die arbeitsrechtlichen Grundlagen zu klären. Dies kann nur ein Rechtsberater, also ein Rechtsanwalt oder ein gerichtlich zugelassener Rentenberater.
Was alles schieflaufen kann, wenn betriebliche Altersversorgung nicht richtig gemacht wird, haben wir in unseren beiden bAV-Dossiers, die wir gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) herausgegeben haben, untersucht.
In unserem bAV-Dossier „Unerkannte Haftungsfallen – Mängel in bAV-Verträgen“ haben wir über 1000 bestehende versicherungsförmige Versorgungszusagen untersucht, die Mängel aufgelistet und die entsprechenden Folgen für die Arbeitgeber beschrieben. Leider hat sich die Situation in den letzten Jahren nicht geändert. Auch in der laufenden Prüfung von Verträgen, die zu unserer täglichen Arbeit gehört, stellen wir immer wieder die gleichen, im Dossier beschriebenen Mängel fest. Ein gravierender Mangel ist nach Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) dazu gekommen, nämlich der fehlende gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Seit dem 01. Januar 2019 muss der Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers mindestens 15 % Zuschuss, bezogen auf den Umwandlungsbetrag in den Vertrag dazu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Ab dem 01. Januar 2022 gilt dies auch für Bestandsverträge, die vor dem 01. Januar 2019 abgeschlossen werden. Dieser Zuschuss wird in vielen Fällen nicht oder nicht richtig gezahlt. Dadurch entstehen für den Arbeitgeber erhebliche Nachschussverpflichtungen in der Zukunft. Hier können innerhalb von 10 Jahren leicht fünfstellige Eurobeträge entstehen. Der Arbeitgeber schuldet Versorgung!
Das zweite bAV – Dossier beschäftigt sich mit den steuerrechtlichen Mängeln in bestehenden Pensionszusagen. Hier haben wir die Prüfungsergebnisse der letzten 10 Jahre von mehr als 150 Pensionszusagen, hauptsächlich an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, zusammengefasst. Auch hier gibt es vielfach gravierende Mängel, die nicht nur den Bestand der GmbH gefährden, sondern auch u.U. den Verkauf oder eine Nachfolgeregelung innerhalb der GmbH unmöglich machen. Die fehlende Ausfinanzierung der zugesagten Leistungen ist dabei noch der kleinste Mangel, der im Zweifelsfall nur Geld kostet. Fehlende Unterlagen wie Gesellschafterbeschlüsse oder Verpfändungsvereinbarungen können zur Nichtigkeit der Zusage oder zur Insolvenzanfechtung und damit zum Verlust der Altersversorgung für den Geschäftsführer führen.
Fazit: Alle Versorgungsverträge in der betrieblichen Altersversorgung gehören regelmäßig auf den Prüfstand.
Beide Dossiers kann man sich über die nebenstehenden
QR-Codes auf der Website der bbvs GmbH herunterladen.

