Neues Urteil zur Haftung bei der Vermittlung geschlossener Fonds

Derzeit geistert eine Meldung über ein angeblich „bahnbrechendes“ Urteil zur Beratungshaftung bei Vermittlung geschlossener Fonds durch die Presse. Demnach sollen Anleger sowohl den Prospektverantwortlichen als auch den Vermittler in Anspruch nehmen können, wenn nicht auf das Risiko einer Haftung des Anlegers nach dem GmbH-Gesetz hingewiesen wurde.

„Eine Beratungshaftung kann nur dann entstehen, wenn der Anleger im Verkaufsprospekt, den der Vermittler zur Grundlage seiner Beratung gemacht hat, auf dieses theoretische Haftungsrisiko nicht hingewiesen wurde.“

Daraus folgt die Frage: Besteht eine solches Haftungsrisiko des Anlegers wenigstens theoretisch und kann eine Schadenersatzpflicht entstehen, wenn hierauf nicht hingewiesen wurde? Rechtsanwalt Norman Wirth, von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Berlin Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte antwortet hierauf: Ja, aber!

Theoretisches Haftungsrisiko des Anlegers

Ja, es besteht ein jedenfalls theoretisches Haftungsrisiko des Anlegers. Denn im GmbH-Recht besteht die grundsätzliche Pflicht, das Gesellschaftsvermögen in der geschützten Mindesthöhe zu erhalten (Paragraf 30 GmbHG).

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Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht besteht eine Erstattungspflicht (Paragraf 31 GmbHG). Der Erstattungsanspruch entsteht bei Auszahlung trotz Unterbilanz oder Überschuldung. Die Erstattungspflicht kann auch bei einer GmbH & Co. KG entstehen. Somit kann sie auch bei einem geschlossenen Fonds in dieser Rechtsform entstehen, wenn in einer wirtschaftlichen Krise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen.

Der Erstattungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Gesellschafter an den gezahlt wurde. Auch Gesellschafter einer GmbH & Co. KG können haften, soweit ihnen aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH oder der KG Zahlungen zufließen. Dies gilt auch für Kommanditisten, die an der Komplementär-GmbH selbst nicht beteiligt sind, was in aller Regel auf geschlossene Fonds in der Rechtsform zutrifft.

Seite zwei: Insolvenzverwalter: Erstattungsansprüche gegen Fondsanleger

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