Neues Urteil zur Haftung bei der Vermittlung geschlossener Fonds

Aber auch die Haftung von Nichtgesellschaftern als Empfänger unzulässiger Auszahlungen ist möglich, wenn dieser zum Gesellschafter in einem besonderen Näheverhältnis steht. Insbesondere wenn unmittelbarer Gesellschafter nur ein Treuhänder ist und die Leistung direkt an den Treugeber erfolgt, ist dies der Fall. Folglich besteht die Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs auch bei geschlossenen Fonds, bei denen die Anleger nur über einen Treuhandkommanditistin mittelbar beteiligt sind.

Der Erstattungsanspruch steht zwar grundsätzlich nur der Gesellschaft zu. In einem Insolvenzverfahren würde dieser aber durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Für den Fall, dass ein geschlossener Fonds insolvent wird, so könnte ein Insolvenzverwalter gegen die Fondsanleger Erstattungsansprüche wegen übermäßigen Ausschüttungen geltend machen.

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Beratungshaftung nur dann, wenn kein Hinweis auf theoretisches Haftungsrisiko

Aber: Auf ein theoretisches Haftungsrisiko für den Anleger muss nicht immer zwingend hingewiesen werden. Dies hat die Rechtsprechung zur Beratungshaftung bei Vermittlung von (Immobilien-)Investmentfonds gezeigt (Stichwort: Aussetzungsrisiko).

Zwar ist die Rechtsprechung zur Erstattungspflicht nach dem GmbH-Recht gefestigt, aber eine gefestigte Rechtsprechung zur Beratungshaftung wegen mangelnder Aufklärung über die theoretische Erstattungspflicht nach Paragrafen 30, 31 GmbHG gibt es noch nicht.

Zudem kann eine Beratungshaftung nur dann entstehen, wenn der Anleger jedenfalls im Verkaufsprospekt, den der Vermittler zur Grundlage seiner Beratung gemacht hat, auf dieses theoretische Haftungsrisiko nicht hingewiesen wurde. Da es sich aber um eine verhältnismäßig alte Rechtsfrage handelt – die bei den aktuellen Pressemeldungen doch recht hochgespielt wurde -, ist festzuhalten, das der Hinweis häufig in den Verkaufsprospekten steht.

Norman Wirth ist geschäftsführender Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. und Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Foto: Christof Rieken

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