Allerheiligen ist ein „stiller Feiertag“. Sind öffentliche Partys am Vorabend erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Verboten sind sie zumeist nicht. Es hängt aber vom Bundesland ab. Bayern beispielsweise hat das strengste Feiertagsgesetz. Es verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Besonders pfiffig versuchte vor ein paar Jahren ein Verein dies zu umgehen, indem er zu einer „Versammlung“ in eine Gastwirtschaft einlud, die am Abend des 31. Oktober beginnen und bis weit in die Nacht dauern sollte.
Neue Mitglieder waren willkommen. Das Ordnungsamt griff ein und untersagte die Veranstaltung ab 0 Uhr des 1. November. Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplante „Vereinssitzung“ war danach rechtmäßig.
Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530). Da Allerheiligen aber nur in fünf Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, steht dem bunten Halloween-Treiben vielerorts nichts entgegen.
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