Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2013 (Aktenzeichen III ZR 296/11) entschieden, dass einer Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht obliegt, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
Zwar ist nach Ansicht des BGH eine sogenannte Repräsentantenstellung des Handelsvertreters für die Anlageberatungsgesellschaft nicht gegeben. Der Handelsvertreter vermittelt jedoch Anlagegeschäfte im Auftrag und im Interesse des Unternehmens, auch wenn dieses selbst wiederum Handelsvertreter ist.
Äußeres Erscheinungsbild zählt
Die Zurechnung einer solchen Pflichtverletzung besteht nach Ansicht des BGH aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch Anbahnung eines Vertrages, bei dem sich ein potentieller Kunde dem Berater anvertraut. Sofern dann der Handelsvertreter und Anlageberater nach außen durch Werbemaßnahmen, Beschilderungen, Briefpapier und Visitenkarten für das Anlageberatungsunternehmen auftritt, sind seine Handlungen auch diesem Unternehmen zuzurechnen. Es spielt somit nicht eine Rolle, wie sich die interne Organisation vollzieht, sondern was sich aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt.
Beleg der Seriosität durch polizeiliches Führungszeugnis
Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Beklagten zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden oblag, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte.
Die Kunden eines Anlageberaters seien angesichts des häufig zwischen ihnen und dem Anlageberater bestehenden großen Kompetenz- und Informationsgefälles in besonderem Maße auf die Seriosität der Beratung und die persönliche Zuverlässigkeit des Handelsvertreters angewiesen.
Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.