Solche Zahlungen würden häufig in der Anfangsphase von Handelsvertreterverhältnissen, in der noch keine Provisionen verdient werde, als „Starthilfe“ erbracht.
Keine unzulässige Kündigungsbeschränkung
Gegen derartige Regelungen, nach denen nicht ins Verdienen gebrachte Vorschusszahlungen vom Handelsvertreter bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuzahlen seien, bestünden laut OLG keine generellen Bedenken – auch nicht bezüglich einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung für den Handelsvertreter.
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Diese bestünde nur, wenn der Handelsvertreter durch die Übereinkunft wesentliche Nachteile erleiden würde. Dies sei von dem jeweils betrachteten Einzelfall abhängig zu machen, liege aber bei diesem Streitfall nicht vor.
Zum einen hätte die Höhe der gezahlten Vorschüsse auf den vom Handelsvertreter selbst mitgeteilten Umsatzerwartungen beruht und zum anderen habe die Rückzahlungsverpflichtung im Fall der Vertragsbeendigung einen Ausgleich zwischen gezahlten Vorschüssen und tatsächlich verdienten Provisionen vorgesehen.
Zudem sei durch die Vertragsgestaltung ein Auflaufen erheblicher Provisionsrückstände vermieden worden. (nl)
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