Vertrieb: Einseitige Provisionskürzungen

Der Bundesgerichtshof hat schon sehr früh entschieden, dass ein Schweigen des Handelsvertreters auf eine ihm vom Unternehmer „angebotene“ Provisionsminderung keine Zustimmung bedeute (BGH v. 24.10.1955).

Auch für den Fall einer jahrelangen und widerspruchslosen Hinnahme von Provisionsabrechnungen war der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Stillschweigen des Handelsvertreters kein Einverständnis mit verringert gezahlten Provisionen vorliege (BGH v. 29.11.1995).

Für Erklärungen des Unternehmers, die eine Vertragsänderung zum Gegenstand haben, gelte nämlich nicht der Grundsatz wie für kaufmännische Bestätigungsschreiben, dass der Handelsvertreter als Kaufmann widersprechen muss, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist (OLG Nürnberg v. 28.02.1957).

Strenge Anforderungen

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (v. 14.10.1975) ist auch zu berücksichtigen, dass Handelsvertreter nicht selten auf einseitige Vertragsänderungen des Unternehmers schweigen, um nicht durch einen Widerspruch eine Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer zu riskieren.

Der Handelsvertreter wolle dann lediglich seine Rechte so lange nicht geltend zu machen, wie ihm nicht gekündigt wird.

Auch der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters für die Lebensversicherungstarife, zu denen der Unternehmer die Provision reduziert habe, könne kein Erklärungswert beigemessen werden. Denn damit erfülle der Handelsvertreter lediglich seinen bestehenden Vertrag.

Diese strengen Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Einverständnisses des Handelsvertreters mit der Vertragsänderung ergeben sich nach Auffassung des OLG Nürnberg (Urteil v. 19.06.1959) daraus, dass Sinn und Zweck der Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts ins Gegenteil verkehrt würden, wenn man in dem bloßen Schweigen des Handelsvertreters einen stillschweigenden Verzicht auf seine begründeten Rechte sehen wollte.

Seite vier: Keine Vertragsänderung durch Rechtsbruch

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