Der Entscheidung ist abzulehnen. Das Gericht hat sich zunächst nicht mit der Frage befasst, welchen Erklärungsgehalt die Einreichung von Lebensversicherungsverträgen zu den verringerten Provisionen aus Sicht des Handelsvertreters gehabt hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen muss, dass und auf welche Weise sich der Handelsvertreter mit der Provisionskürzung einverstanden erklärt haben soll.
Vertragsbruch und Zwang
Dem OLG Frankfurt am Main genügten hierfür die rein objektive Einreichung von Geschäft nach der Provisionskürzung und die Entgegennahme der Abrechnungen mit den reduzierten Provisionssätzen.
Dabei handelt es sich indes nur um die einseitige Vertragsänderung und deren Durchsetzung durch den Unternehmer als wirtschaftlich Stärkeren.
Der Vertragsbruch und der Zwang für den wirtschaftlich Schwächeren, den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, lassen sich rechtlich nicht als übereinstimmende Vertragsänderung werten.
Seite fünf: Motivlage des Handelsvertreters