Damit die Leistung aus einer Handypolice nach einem Diebstahl geltend gemacht werden kann, ist es erforderlich, dass das Handy entsprechend seinem Wert und den äußeren Umständen gesichert wird, so das AG Frankenthal.
Ein Mann hatte mit Erwerb eines Mobiltelefons eine Handyversicherung abgeschlossen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Handyversicherung ist zu lesen:
„(…) wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für:
(…) i) Schäden, die durch Diebstahl oder versuchten Diebstahl (…) verursacht wurden, wenn die versicherte Sache unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird, (…)“.
Der Versicherungsnehmer lieh seiner Tochter das Smartphone für ihren Thailandurlaub. Dort verschwand das Gerät nachts am Strand. Nachdem die Tochter den Verlust bemerkte, meldete sie ihn umgehend der örtlichen Polizei.
Der Versicherte machte den Leistungsfall bei seinem Versicherer geltend, der sich mit Verweis auf seine AGB weigerte, den Schaden zu übernehmen.
Permanenter Kontakt
In seinem Urteil (Az.: 3a C 252/16) vom 2. März 2017 gibt das Amtsgericht (AG) Frankenthal dem Versicherer recht.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich sei, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegende Gefahr des Verlusts vermieden werden kann und er jederzeit bereit ist, einen möglichen Diebstahlsversuch abzuwehren.
Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Nach den Gesamtumständen sei es nicht ausreichend, dass die Tochter das Mobiltelefon in einer verschlossenen, mit einem Handtuch abgedeckten Handtasche neben sich auf die Liege gelegt habe.
Das Diebstahlrisiko an einem öffentlichen Strand sei erhöht. Aus diesem Grund müsse zumindest ein permanenter Kontakt mit der Handtasche gehalten werden. (nl)
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