Die Anleger der Medienfonds, die das Emissionshaus Hannover Leasing zwischen 1998 und 2005 aufgelegt hat, müssen voraussichtlich nicht ihre damals erzielten Steuervorteile zurückzahlen. So jedenfalls die Interpretation des Initiators von einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichtes München.
Wie der Initiator in einem Rundschreiben an seine Anleger Ende April 2011 mitgeteilt hat, hätten die Richter der Rechtsauffassung der beklagten bayerischen Finanzverwaltung widersprochen. Diese habe im September 2007 ihre Beurteilung bezüglich der steuerlichen Behandlung der Fondserträge geändert und im Frühjahr 2009 die bis dahin gewährten Steuervorteile rückwirkend aberkannt und entsprechende Rückforderungen gestellt.
Betroffen waren die Anleger von Medienfonds, die zwischen 1998 und 2005 aufgelegt wurden und mit sogenannten Schuldübernahmeverträgen unterlegt waren. Bei diesen Produkten garantierte eine Bank für die Schlusszahlung und die laufenden Gebühren des Lizenznehmers der Filmrechte. Dafür erhielt die Bank von der Fondsgesellschaft ein Entgelt.
Die Finanzbehörde ging ab Mitte 2009 dazu über, diese Vereinbarung als „abstraktes Schuldversprechen“ zu werten. Das führt dazu, dass die Fonds den Barwert des Betrags von Beginn an aktivieren müssen und sich die Einnahmen über die Laufzeit des Fonds verteilen. Die anfänglichen Verlustzuweisungen, die während der Produktion der Filme zunächst entstehen, reduzieren sich dadurch von 90 Prozent auf bis zu zehn Prozent.
Entsprechend forderte die bayerische Finanzverwaltung die Anleger zur Rückzahlung der Differenzbeträge auf. Betroffen waren nicht nur Medienfondszeichner von Hannover Leasing, sondern auch die der Wettbewerber KGAL und LHI. Anfang September 2009 kündigten alle drei Initiatoren an, gemeinsam gegen die Verwaltungspraxis vorgehen zu wollen. Die Produktanbieter argumentieren, dass sie die Konstruktion der Fonds vor der Emission mit der Finanzverwaltung abgestimmt hätten und die Behörde das Vertragswerk noch im Jahr 2008 als unbedenkliche „Schuldübernahme“ als eingestuft und nie beanstandet hatte. Das Finanzgericht München sei dieser Einschätzung in seinem Beschluss gefolgt. Die Fondsgesellschaft müsse den Kaufpreis nicht aktivieren, da das wirtschaftliche Eigentum am Film zum Vertragsabschluss noch nicht auf den Lizenznehmer übergegangen sei.
„Wir sind der Ansicht, dass diese Entscheidung des Finanzgerichts auf alle Medienfonds unseres Hauses übertragbar ist“, sagt Hannover-Leasing-Geschäftsführer Friedrich Wilhelm Patt.
Endgültig aufatmen können die Medienfondsanleger allerdings erst, wenn der Gerichtsbescheid rechtskräftig ist. Bis zum Ende der Frist kann die Finanzverwaltung nämlich entweder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen oder Revision einlegen. Dann müsste der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden. (af)
Foto: Hannover Leasing