Harter Brexit: Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit

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Generell sind die Auswirkungen eines harten Brexits für die Wirtschaft kaum absehbar.

Mehr als vier Jahre sind seit dem Referendum, in welchem die Bürger des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus der Europäischen Union (EU) abstimmten, vergangen. Der Status quo: Großbritannien ist aus der EU ausgetreten und das Austrittsabkommen endet am 31. Dezember 2020. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Benjamin Onnis, FPS

Mehr als vier Jahre sind seit dem Referendum, in welchem die Bürger des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus der Europäischen Union (EU) abstimmten, vergangen. Der Status quo: Großbritannien ist aus der EU ausgetreten und das Austrittsabkommen endet am 31. Dezember 2020. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Benjamin Onnis, FPS

In den Medien ist der sogenannte “harte Brexit” eine stetige Drohkulisse. Damit ist gemeint, dass die EU und Großbritannien es bis zum 31. Dezember 2020 nicht schaffen, ihr Rechtsverhältnis umfassend neu zu regeln. Dann würde das Vereinigte Königreich mit Ablauf dieses Datums aus der EU ausscheiden. Es wäre dann wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Somit würden eigentlich auch die Grundfreiheiten entfallen.

Das Austrittsabkommen regelt bis zum 31.12.2020 den Übergangszeitraum. In diesem Zeitraum sind noch die Grundfreiheiten gewährleistet. Demzufolge können sich während der Übergangszeit Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen und eine Beschäftigung fortsetzen, suchen oder neu aufnehmen. Wenn vor Ablauf des Übergangzeitraums Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen gestellt werden, bleiben die bisherigen europarechtlichen Regelungen grundsätzlich anwendbar. Die Auswirkungen des harten Brexits im Überblick:

Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit könnte Unternehmen sowie Arbeitnehmer vor ernsthaften Problemen stellen. Um dem vorzubeugen, enthält das Austrittsabkommen Bestandsschutzvorschriften: Die bereits ausgeübte Arbeitnehmerfreizügigkeit soll auch nach dem Ende des Übergangszeitraums erhalten bleiben. Das heißt: Solange der Arbeitnehmer vor dem 31. Dezember 2002 bereits im Vereinigten Königreich oder in der EU rechtmäßig gearbeitet und gewohnt hat, soll er auch weiterhin dort wohnen und arbeiten dürfen. Hat diese Person einen fünf Jahre langen rechtmäßigen Aufenthalt in dem Land genossen, wird ein Daueraufenthaltsrecht gewährt, welches lebenslänglich erhalten bleibt.

Ansonsten wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2021 abgeschafft. Weder EU-Bürger noch Briten würden dann noch von den EU-Privilegien profitieren und die Bürger müssten sich auf dem anderen Gebiet wie derzeitige Drittstaatenbürger bewerben. Für das Vereinigtes Königreich und für Deutschland wäre dann die Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unter anderem das Vorliegen einer anerkannten beruflichen Qualifikation.

Dabei ist es problematisch, dass die Anerkennung von (gleichwertigen) beruflichen Qualifikationen nicht mehr unionsrechtlich gewährleistet ist: Die Fortgeltung der Anerkennung von Qualifikationen aus den EU-Mitgliedstaaten im Vereinigtes Königreich steht auf wackligen Füßen. Auch in Deutschland gibt es diesbezüglich keine Regelung, so dass eine Anerkennung von Qualifikationen, die im Vereinigten Königreich erworben werden, abzulehnen wäre.

Wegfall der Dienstleistungsfreiheit

Eine Fortgeltung der Dienstleistungsfreiheit ist im Austrittsabkommen nicht vorgesehen. Dadurch müssen Gesellschaften und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs die nationalen Regelungen erfüllen, welche derzeitig für Drittstaatler gelten, wenn sie im jeweils anderen Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen wollen (unter anderem Einholung entsprechender Lizenzen und Genehmigungen).

Die Arbeitnehmerentsendung im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungsverträgen war bislang recht unproblematisch: Unionsrechtlich wurde eine angemessene Vergütung der Dienstleistungen von entsendeten Arbeitnehmern gesichert und die EU hat einheitliche Mindestbedingungen für den Arbeitnehmerschutz. Diese Mindeststandards sind ab 2021 im Vereinigten Königreich nicht mehr gewährleistet.

Ohne die Dienstleistungsfreiheit ist die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthaltstitels zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen von Dienstleistungen in Deutschland von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Dadurch wird es schwieriger britische Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland zu entsenden, um auch nur geringfügige Wartungsaufträge auszuführen oder Produkt- und Kundenbetreuung vor Ort zu übernehmen.

Die Konsequenz: Einer Arbeitnehmerentsendung im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungsaufträgen stehen bürokratische Hindernisse im Weg.

Betriebsverlagerung

Die Furcht vor einem harten Brexit könnte zur Verlagerung von Unternehmen führen: Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich könnten bestrebt sein, Niederlassungen auf dem Festland zu etablieren, um Zugang zum europäischen Binnenmarkt zu haben.

Sollten Unternehmen aus dem Großbritannien es beabsichtigen, hier in Deutschland eine Gesellschaft zu gründen und britische Arbeitnehmer den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, ist ein Wort der Warnung angebracht: Ab dem Jahr 2021 ist nur für Fachkräfte in Mangelsektoren der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt relativ einfach. Ansonsten muss eine Vorrangprüfung durchgeführt werden. In dieser Prüfung wird ermittelt, ob eine freie Stelle auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichwertig von einem Deutschen besetzt werden könnte. Da die Sprachbarriere in den jüngeren Generationen aufgrund der schulischen und medialen Einflüsse kaum noch ein Hindernis ist, dürfte diese Prüfung meist gegen die Briten entschieden werden.

Folgen für Unternehmen

Durch den Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit wird die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und einer arbeitsbezogenen Aufenthaltserlaubnis erschwert. Folglich wird eine Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Vereinigten Königreich für deutsche Unternehmen bzw. aus der EU für Unternehmen aus Großbritannien unattraktiver. Es ist daher zu empfehlen, dass Unternehmen britische Talente noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums anwerben und das Arbeitsverhältnis in Vollzug setzen.

Um Bürokratieaufwand bei der Arbeitnehmerentsendung zwischen dem Vereinigten Königreich und EU ab 2021 zu vermeiden, sollte es erwogen werden, Unternehmen in den Ländern zu gründen, die häufig das Ziel dieser Entsendungen wären. Zukünftige Entsendungsverträge für den Zeitraum ab 2021 sollten Vereinbarungen über Rückkehrklauseln und Vorbehalte hinsichtlich Arbeits- und Aufenthaltsrechte integrieren.

Generell sind die Auswirkungen eines harten Brexits für die Wirtschaft kaum absehbar, so dass Kursschwankungen des britischen Pfunds denkbar sind. Die Möglichkeit dieser Schwankungen sollte bei den arbeitsvertraglichen Vergütungen berücksichtigt werden.

Unternehmen, die am britischen oder europäischen Markt anschließen wollen, sollten noch vor 2021 Niederlassungen auf dem jeweiligen Gebiet gründen, um von den noch geltenden Grundfreiheiten zu profitieren.

Autor Benjamin Onnis von der Wirtschaftskanzlei FPS vertritt nationale und internationale Unternehmen in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts. 

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