Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) legt das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV)und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) teilweise anders aus als die Versicherer. Das berichtet das VersicherungsJournal unter Berufung auf eine Mitglieder-Information des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Berlin, die dem VersicherungsJournal vorliegen soll.
Demzufolge ist der Verwertungsausschluss eines Versicherungsvertrages nur für eine Police möglich. Das ist laut GDV die Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), berichtet das VersicherungsJournal. Der GDV vertritt dagegen die Ansicht, dass sämtliche Verwertungsausschlüsse zum Schutz vor dem Zugriff des Staates, die ein Versicherungsnehmer vereinbart, rechtswirksam seien.
Dabei würde sich der GDV auf den Paragraphen 165 VVG berufen, der sich auf den einzelnen Vertrag, nicht aber auf die Person des Versicherungsnehmers beziehe. Das BMWA beharre auf seiner bereits Ende Oktober 2004 geäußerten Meinung, wonach nur der zeitlich zuerst vereinbarte Verwertungsverzicht Gültigkeit habe. Verwiesen wird hierzu auf den Paragraphen 175 VVG, wo auf die Person und nicht auf den einzelnen Vertrag abgestellt wird.Auch für Riester-Renten würde sich ein Verwertungsverzicht vereinbaren lassen.
Zwar zählen diese Renten grundsätzlich im Rahmen des Förderhöchstbeitrages zum Schonvermögen, das nicht verwertet werden muss. Mehr als 525 Euro pro Kopf wurden in den Jahren 2002 und 2003 aber nicht gefördert. Erst seit Anfang 2004 sind es 1.050 Euro pro Jahr. Wer mehr einzahlt, darf nun dafür einen Verwertungsausschluss mit seinem Versicherer vereinbaren. Das jedenfalls hält das BMWA grundsätzlich für zulässig.
Strittig sei jedoch die Verwertung von Fondspolicen. Denn auch sie werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nur herangezogen, wenn das nicht unwirtschaftlich ist (Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 6 des Sozialgesetzbuchs II). Als unwirtschaftlich gilt die Verwertung nach Ansicht des Gesetzgebers immer dann, wenn der Rückkaufswert um mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.
Diese Betrachtung führt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig zu dem Ergebnis, dass sich die Verwertung nicht rechnet. Das heißt: Der Rückkaufswert der Policen liegt unter der verlangten Wirtschaftlichkeitsgrenze. Daher weichen laut GDV einzelne Arbeitsagenturen von dieser Bewertungsmethode ab und verlangen statt dessen eine Beleihung dieser Policen, bevor sie Arbeitslosengeld II bewilligen. Diesen Vorgehen hält laut VersicherungsJournal das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bei risikobehafteten Anlagenformen grundsätzlich für gerechtfertigt. Es sei durch interne Arbeitsanweisungen gedeckt, teilte das Ministerium dem GDV mit, heißt es weiter.