In einem Partnerschaftsvertrag werden individuelle Vereinbarungen zum Eigentumsanteil und der Zahlung des Kredites in einem rechtlichen Rahmen getroffen. Der Partnerschaftsvertag kann mit einem Notar oder selbständig formlos aufgesetzt werden. Neben den Besitzverhältnissen kann der Vertrag auch Unterhaltsregelungen oder Rentenzahlungen beinhalten.
Zudem sollte das Paar unbedingt festlegen, was mit dem Haus im Fall einer Trennung oder Todesfall geschieht. Soll das Haus verkauft oder von einem übernommen werden? Um Streitigkeiten und Druckmittel auszuschließen, sollten beide im Vorfeld eine Zwangsversteigerung ausschließen. Denn ein Zwangsverkauf ist für die Eigentümer meist finanziell nachteilig. Da macht es Sinn, an einem Strang zu ziehen.
Mit der Gründung einer Personengesellschaft (GbR) zum Zweck eines Hausbaus können die Bauherren rechtlich Finanzierung, Trennung und Erbe absichern. Die GbR kann mit dem Verbraucherbauvertrag gegründet werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte sich das Paar einen Notar zur Seite nehmen, damit eine gerechte Lösung für beide vereinbart wird.
Unverheiratete Paare sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Daher sollten sie mit einem Testament Erbe und Wohnrecht regeln. Der Partner kann zum Beispiel als Erbe eingesetzt werden oder ein lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauch oder Vorkaufsrecht erhalten. Wichtig zu wissen ist, dass im Erbfall eine Schenkungssteuer in Höhe von 30 Prozent nach dem Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro anfällt. Mit einer Risikolebensversicherung lässt sich die Erbschaftssteuer oder Kauf des anderen Hausanteils finanzieren. Denkbar ist auch, den Anteil an die Kinder zu vererben und dem Partner lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch einzuräumen. Das Nießbrauchrecht erlaubt auch die Vermietung des Hauses. Das Recht zum Vermieten macht den Partner bei einem Umzug in eine andere Stadt oder ins Altersheim flexibel.
Grundbuch: beide als Eigentümer eintragen
Nur wer im Grundbuch eingetragen ist, hat das Recht auf das Haus. Wenn einer das Grundstück von seinem Elternteil geschenkt bekommt und der andere den Hausbau finanziert oder Leistungen einbringt, sollten unbedingt beide entsprechend dem jeweiligen Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Das Paar muss sich einigen, was der jeweilige Beitrag wert ist.
„Der Hausbau ist immer auch eine Investition für die Zukunft. Diese sollte nicht an einen Trauschein gekoppelt sein. Paare sollten in jedem Fall den Erwerb einer Immobilie für die Altersvorsorge in Betracht ziehen, eventuell gleich eine Einliegerwohnung zum Vermieten einplanen. Die Bedingungen, ein Haus zu mietähnlichen Konditionen zu bauen, sind bei den niedrigen Zinsen ideal. Ein erfahrenes Bauunternehmen gibt Sicherheiten mit einem garantierten Festpreis und guten Preis-Leistungsverhältnis“, sagt Jürgen Dawo von Town & Country Haus.
Seite drei: Baukredit für unverheiratete Bauherren