Wer zu Hause viel Bargeld aufbewahrt riskiert, dass ihm nach einem Einbruch von seiner Hausratversicherung nur ein Teil des Geldes erstattet wird, wenn es nicht in einem Tresor gelagert wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.
Der Betreiber eines Restaurants hatte nach einem Einbruch in seiner Wohnung bei seiner Hausratversicherung die Rückerstattung des dort gestohlenen Bargeldes geltend gemacht.
Bei dem Bargeld habe es sich um Trinkgelder in erheblicher Höhe aus seinem Lokal gehandelt.
Kein expliziter Hinweis auf Klausel vonnöten
Laut der allgemeinen Vertragsbedingungen seiner Versicherung werde gestohlenes Bargeld allerdings nur bis zu einer Höhe von 1.100 Euro ersetzt, wenn es nicht in einem Tresor gelagert werde.
Aus diesem Grund verweigerte der Assekuradeur eine über diesen Betrag hinausgehende Leistung – zu Recht, wie das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 13. Januar 2017 (Az.: 5 U162/16) entschied.
Demnach müsse der Versicherer nicht explizit auf die Klausel hinweisen. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden, so das OLG. (nl)
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