Das Urteil: Das Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 171/16) wies die Klage nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice ab. Der Eigentümer der Hecke sei nicht verpflichtet, diese während der Herbst- und Wintermonate so weit zurückzuschneiden, dass sie ganzjährig niedriger als 180 cm sei. Eine solche Pflicht gehe aus dem Nachbarrechtsgesetz nicht hervor. Auch praktische Gründe stünden einem solchen Anspruch entgegen: Pflanzenwachstum sei nicht vorhersehbar. Niemand könne im Voraus wissen, wie stark eine Hecke das ganze Jahr über wachse und wie stark sie dementsprechend vorsorglich zurückzuschneiden sei. Ein solcher Anspruch sei deshalb auch gar nicht vollstreckbar.
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