Exklusiv auf cash-online nimmt der Medienfondsanbieter VIP, Grünwald bei München, zu Vorwürfen Stellung, die in den Medien seit einigen Tagen gegen das Unternehmen und kooperierende Banken erhoben werden.
Im Einzelnen geht VIP vor allem auf Äußerungen der Rechtsanwaltskanzlei KTAG, Bremen/Berlin, ein. KTAG hatte per Pressemitteilung verbreitet, bis zum 27. März 2006 Klagen für 244 Mandanten gegen VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank als Vertriebsbank und die schuldübernehmenden Banken Dresdner Bank (beim Fonds VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4) eingereicht zu haben. Das geschätzte Anspruchsvolumen belaufe sich auf rund 25 Millionen Euro, so die Anwälte.
Die KTAG-Vorwürfe im Einzelnen: Beim VIP-Fonds 4 sei noch Ende 1994 ein Betrag von rund 71 Millionen Euro von der als Produktionsdienstleister fungierenden ReelmaschinE International GmbH in Rechnung gestellt worden. ?Ausweislich der Handelsregistereintragung wurde diese Firma aber erst am 17.11.2004 gegründet?, so KTAG. ?Mitgesellschafter ist Hollywood-Produzent Roland Emmerich. Stutzig macht die Tatsache, dass auch VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid Gesellschafter ist. Auf derartige personelle Verflechtungen zwischen Fondsgeschäftsführung und dem Produktionsdienstleister weist der VIP-4-Prospekt nicht hin.?
Dazu lautet die Stellungnahme der VIP-Gruppe: ?Wir gehen davon aus, dass in der Pressemeldung der KTAG wahrscheinlich ein Fehler enthalten ist: Statt Ende ´1994´ ist wohl eher ´2004´ gemeint. Als die Gesellschaft ReelmachinE am 17. November 2004 gegründet wurde, waren wesentliche Teile des Fondsvolumens schon eingeworben. Im Prospekt konnte der Hinweis natürlich nicht enthalten sein, weil dieser bereits im April 2004, also lange vor Gründung der Gesellschaft, gedruckt worden war.?
In den Prospekten zu den Fonds VIP 5 und VIP 6 wird die ReelmachinE International GmbH ausdrücklich mehrmals erwähnt, so VIP weiter. Unter der Überschrift ?Das Partnernetzwerk? und auch im Firmenorganigramm auf Seite 17 im Prospekt sei die Beteiligung von Andreas Schmid (ein Drittel) und Roland Emmerich (zwei Drittel) aufgeführt.
?Die ReelmachinE International GmbH existiert nach wie vor in der gegründeten Form mit denselben Gründungsgesellschaftern mit Sitz in München?, schreibt VIP an cash-online. ?Eine einseitige Einflussnahme von Andreas Schmid ist vor dem Hintergrund dieser Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhältnisse definitiv ausgeschlossen.?
Im Übrigen habe der Anlegerbeirat des VIP 4, die Beteiligung ausdrücklich durch Beschluss gebilligt. ?Die Gründung und Beteiligung von Andreas Schmid an der ReelmachinE wurde an alle Anleger, aber auch öffentlich kommuniziert und in der Tages- und Fachpresse mehrfach publiziert. Insoweit ist auch hierzu die Aussage der KTAG irreführend und falsch“, so VIP.
Den KTAG-Rechtsanwälten ist jedoch auch die drohende Verjährung von Anlegeransprüchen ein Dorn im Auge. Sie rechnen daher nach eigenen Angaben in den nächsten drei Wochen mit einer ?Klageflut?. ?Die Dresdner Bank und die HypoVereinsbank haben durch ihre Mitwirkung an diesem fragwürdigen Anlagemodellen nach unserer Auffassung hohe Schäden der Anleger zu verantworten?, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer.
?Aufgrund des bislang verweigerten Verzichts auf Einrede der Verjährung werden die Anleger ein zweites Mal geschädigt und zur Erhebung von kostenintensiven Klagen gezwungen. Jeder potentielle Neukunde sollte bei zukünftigen Anlageentscheidungen ein derartiges Geschäftsgebaren berücksichtigen.“
Dieses Verhalten werde noch von der VIP Medienfonds Geschäftsführungsfonds GmbH übertroffen. Schriftlich habe sie den Anlegern mitgeteilt, dass der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt sei, da die VIP Vermögensberatung München GmbH auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Darüber hinaus bestünde kein Handlungsbedarf.
?Aufgrund der geringen Haftungsmasse der GmbH ist dieser Verzicht faktisch bedeutungslos. Gefordert war ein Verzicht aller VIP-Verantwortlichen und VIP-Firmen. Dieser wurde wohlweislich nicht erklärt. Nach unserer Bewertung wird nur wiederum versucht, den Anlegern eine falsche Sicherheit zu suggerieren“, kommentiert Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen.
?Die Aussage von KTAG ist nicht richtig?, entgegnet die VIP in ihrer Stellungnahme. ?Die an der Konzeption der Fonds beteiligten Firmen und Personen geben jedem Anleger, der einen Verjährungsverzicht haben möchte, diesen definitiv und ohne Ausnahme beziehungsweise haben einen solchen bereits erklärt. Denn nur gegenüber an der Konzeption beteiligten Personen oder Firmen kann überhaupt eine Verjährung in Frage stehen. Alle anderen Firmen und Personen sind von einer Verjährungsthematik nicht betroffen, haben aber zum Teil dennoch einen Verjährungsverzicht erklärt. Jede andere Darstellung von KTAG ist juristisch angreifbar und dient ausschließlich der eigennützigen Mandantenanwerbung.“
Streit gibt es zwischen beiden Parteien auch über den Informationsfluss an die Anleger. Die VIP Medienfondsgruppe versuche, diesen Informationsfluss zu erschweren, behauptet KTAG. ?So versuchen die Anwälte von Andreas Schmid KTAG Rechtsanwälte durch Abmahnung zu untersagen, Informationsschreiben an die Mandanten zu versenden beziehungsweise bestimmte Informationen auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen.?
Darüber hinaus blockieren die Anwälte von Andreas Schmid laut KTAG eine erneute Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft München. Das Landgericht München werde entscheiden müssen. ?Das Handeln der Fondsverantwortlichen ist nicht dazu geeignet, Vertrauen in deren Aufklärungswillen zu finden. Man muss eher den Eindruck haben, dass hier mit aller Macht versucht wird, die Aufklärung eines durchaus anrüchigen Sachverhaltes zu verhindern“, so Rechtsanwalt Gieschen.
Dazu VIP: ?Aus Verantwortung gegenüber ihren Investoren muss sich die VIP dafür einsetzen, dass die Geschäfts- und Steuergeheimnisse ihrer Gesellschaften und ihrer Gesellschafter gewahrt bleiben. Die Offenlegung der Vermögens- und Liquiditätssituation der Anleger und der Fondsgesellschaften muss vermieden werden. Daneben steht zu befürchten, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten durch eine solche Akteneinsicht nachhaltig verletzt werden.? Dafür bestehe jedoch keine Notwendigkeit, denn es drohe keine Verjährung von Ansprüchen.