Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die durch Zuschüsse und Ergänzungskredite über die KfW ausgereicht werden, teilt die Bank mit. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgas-Emissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren.
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt demnach gestaffelt. Seit heute (27. Februar) sind zunächst Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Weitere Antragstellergruppen folgen entsprechend des am 29. Dezember 2023 nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ vorgelegten KfW-Förderfahrplans, kündigt das Institut an.
Beantragung eines Förderzuschusses für den Heizungsaustausch
Die Antragstellung auf den Förderzuschuss erfolgt direkt online bei der KfW über das Kundenportal „Meine.KfW.de“. Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist, schreibt die KfW. Die Antragstellerinnen und Antragsteller mit förderfähigen Vorhaben erhalten direkt nach dem Antrag eine automatisierte Mitteilung über die Zusage ihres Antrags. Die Höhe der Förderung:
Für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro, erläutert die Bank. Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 Prozent beziehungsweise 9.000 Euro. Darüber hinaus können
- ein Effizienzbonus von fünf Prozent für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird,
- ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt sowie
- ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt,beantragt werden.
Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer allerdings maximal 70 Prozent betragen. In diesem Fall liegt der Höchstbetrag der Förderung also bei 21.000 Euro. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten, in Höhe von pauschal 2.500 Euro beantragt werden.
Zusätzlicher Ergänzungskredit möglich
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ebenfalls seit heute ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt.
Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen den Angaben zufolge heute bei 2,21 Prozent effektiv für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,81 Prozent effektiv. Allerdings: Die Zinssätze können sich täglich ändern, betont die KfW.
Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich, schränkt die KfW ein. „Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich“, schreibt sie.
Weiterer Förderfahrplan 2024
Nach dem heutigen Start der Antragstellung für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern folge im Laufe des Jahres der Start der Antragstellung für weitere Anspruchsgruppen, kündigt die KfW an.
Ab Mai 2024 ist demnach der Start der Antragstellung für Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland geplant, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Die Beantragung der Heizungsförderung für Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, startet planmäßig im August 2024. Die Beantragung der Heizungsförderung für die Antragstellergruppen Kommunen und Unternehmen ist ebenfalls im August 2024 geplant.
Start bis 31. August schon vor Förderzusage möglich
„Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31. August 2024 kann die Antragsstellung bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden“, schreibt die KfW.
Anders als bei vielen anderen Förderprogrammen können die Eigentümer also bis zu diesem Datum mit dem Heizungstausch sofort loslegen und müssen nicht auf die Förderzusage warten. Sie müssen dann allerdings darauf vertrauen, dass das Vorhaben tatsächlich förderfähig ist – und dass nicht wieder der Fördertopf frühzeitig ausgeschöpft ist.