Herbstliche Rutschpartie: Wer haftet bei Unfällen auf Bürgersteigen?

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Gefahr durch Laub auf dem Gehweg

Im Herbst verwandelt das rot-braune Laub Gehwege in ein raschelndes Idyll. Regnet es aber, erlebt man auf den farbenfrohen Blättern eine wahre Rutschpartie. Fällt jemand unglücklich auf einem Weg, stellt sich die Frage: Wer haftet für dadurch verursachte Schäden? Und wer ist eigentlich verantwortlich für das Räumen?

Wenn das Laub im Herbst Gehwege in glitschige Rutschpfade verwandelt, sollten Grundstückseigentümerinnen und -Eigentümer prüfen, ob sie für die Beseitigung der bunten Blätter verantwortlich sind. „Grundsätzlich sind Kommunen verpflichtet, Laub von öffentlichen Straßen und Gehwegen zu räumen. Sobald aber private Grundstücke an die Gehwege grenzen, müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer selbst dafür Sorge tragen, sowohl das Grundstück als auch die Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Bianca Boss, BdV-Vorständin

Die Räumpflicht geht somit von den Städten und Gemeinden auf die Eigentümer über. Wird die Räumpflicht missachtet, können Schadensersatzforderungen drohen – beispielsweise, wenn eine Person beim Spazierengehen durch das rutschige Laub stürzt und sich verletzt.

Doch auch, wenn man das Laub gewissenhaft zusammenkehrt, kann man unter Umständen nicht verhindern, dass Fußgänger durch neu heruntergefallene Blätter ausrutschen und sich verletzen. Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten daher eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Überflüssig ist solch eine Versicherung, wenn ausreichender Versicherungsschutz über eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Dies ist in der Regel gegeben, wenn es sich um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus handelt. Die Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Manche Verträge schließen zudem die vermietete Einliegerwohnung oder ein unbebautes Grundstück bis zu einer bestimmten Größe mit ein.

Verkehrssicherungspflicht ist hier das „Zauberwort“. Grundstücks- und Hauseigentümer sind verpflichtet, das Grundstück/Haus gefahrenfrei und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das bedeutet: Auf dem Grund und Boden darf niemand zu Schaden kommen. Geschieht doch ein solches Unglück, weil der/die Eigentümer beispielsweise der Streu- und Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, kann es teuer werden. Für solche Schadensersatzansprüche springt entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein und übernimmt zum Beispiel berechtigte Schmerzensgeldforderungen und Arztkosten.

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