Erste Voraussetzung ist, dass es sich bei dem übertragenden Betrieb um ein kaufmännisches Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne handelt. Der persönliche Anwendungsbereich des Paragraf 25 HGB ist also zunächst auf jeden Fall dann eröffnet, wenn der bisherige Unternehmer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen gewesen ist.
Ein kaufmännisches Unternehmen liegt aber – ohne entsprechende Eintragung im Handelsregister – auch dann vor, wenn quasi ein Betrieb von einer gewissen Größe und einem gewissen Umfang vorliegt. Der Gesetzgeber sieht die Kaufmannseigenschaft dann als gegeben an, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Paragraf 1 Abs. 2 HGB.
Die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe (das eine Anwendung des Paragrafen 25 HGB ausschlösse) und kaufmännischem Gewerbe lässt sich pauschal nicht treffen, sondern ist anhand diverser Einzelkriterien im Einzelfall zu bestimmen.
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Maßgebliche Indizien sind hier etwa der Umfang der Geschäftsbeziehungen, das Vorhandensein einer kaufmännischen Buchführung, das Umsatzvolumen, die Größe der Betriebsstätte, die Zahl der Mitarbeiter, die Frage, ob der Makler nur regional tätig wird oder bundesweit auftritt, etc.
Liegt im Ergebnis ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vor, erfordert Paragraf 25 HGB, dass der Erwerber das erworbene Handelsgeschäft fortführt, wobei es nach der sogenannten Kernbereichslehre ausreichend ist, wenn der Betrieb in seinen wesentlichen Bestandteilen weiter geführt wird.
Fortführung der Firma
Weiter ist erforderlich, dass der Erwerber auch die Firma des Unternehmens fortführt. Die Firma ist schlicht der Name des Unternehmens, Paragraf 17 Abs. 1 HGB. Auch hier ist nach der sogenannten Kernbereichslehre für den Haftungsübergang erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Name des bisherigen Unternehmens im Kern fortgeführt wird.
Seite drei: Zeitlich begrenzte Haftung des Veräußerers