Hinterbliebenenrente: Profitieren auch gleichgeschlechtliche Partner?

Können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung aus einem Renten-versicherungsvertrag profitieren? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

ertert
Der Kläger hat laut BGH ein gewichtiges Interesse an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners.

In dem Fall streiten der Kläger und sein Lebenspartner um die Verpflichtung eines Versicherungsvereins, bei Ableben des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente an seinen Partner zu zahlen.

Geschäftsgrundlage gestört

In seinem Urteil vom 26. April 2017 (Az.: IV ZR 126/16) gibt der BGH dem Kläger grundsätzlich recht. In seiner Urteilsbegründung schreibt der Senat: „Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 begründet hat.“

Der Kläger habe ein gewichtiges Interesse an einer seinen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners. Da der Rentenversicherungsvertrag ihm dies nicht ermögliche, führe diese Störung der Geschäftsgrundlage dazu, „dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist.“

Allerdings müssten in diesem Zusammenhang auch die Rechte und Interessen des Versicherungsvereins gewahrt bleiben. Da hierzu bislang keine Feststellungen getroffen wurden, verweist der BGH den Fall zur weiteren Erörterung zurück an das Berufungsgericht. (nl)

Foto: Shutterstock


Mehr zum Thema:

Todesfall in der Familie: Die zehn wichtigsten Schritte

Immobilie als Altersvorsorge: das bestgeschützte Vermögen

Witwenrente: Wie der Staat die Hinterbliebenenversorgung kürzt

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments