In Zeiten, in denen das Thema Produktvermittlung auf Provisionsbasis schon lange kein Alleinstellungsmerkmal ist, sollten Berater eines im Visier haben: Wer heutzutage nicht mehr auffällt, fällt irgendwann weg. Kolumne von Patrick Greiner, Taurus Investment & Coaching
Die Zahl der bisherigen Zulassungen nach Paragraph 34h Gewerbeordnung (GewO) hält sich nach wie vor in Grenzen. „Zu wenige Vorteile, verbunden mit zu großen Nachteilen“ ist die weit verbreitete Meinung unter Branchen- und Beraterkollegen. Dabei werden nicht selten auch Sinn und Zweck der neuen Verordnung hinterfragt.
Bei all den Bemühungen, die gesetzlichen Vorgaben des Paragraphen 34h GewO zu kritisieren, bleibt eines völlig unbeachtet: Die Chance, sich mithilfe der neuen Zulassung innerhalb der Branche zu positionieren.
34h: Berater- und Kundenvorteile
Für Berater, die intensiv mit dem Gedanken spielen, ihre Zulassung nach Paragraph 34f GewO in Paragraph 34h GewO umzutauschen, sollte unter Berücksichtigung verschiedenster Komponenten relativ schnell klar sein: Als Honorar-Finanzanlagenberater setzen Sie ein klares Zeichen: für Sie persönlich, Ihre Positionierung und vor allem für Ihre Kunden.
Schon recht schnell erkennen Kunden, die innerhalb einer Beratung beispielsweise 100 Prozent Rabatt auf Ausgabeaufschläge und Switch-Gebühren erhalten sowie Kick-back-Zahlungen direkt auf ihr Konto zurückerstattet bekommen, einen außergewöhnlichen Service.
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Dieser kann sich zusätzlich durch aktive Kundenempfehlungen wirtschaftlich deutlich bemerkbar machen. Bei all den brancheninternen Diskussionen um den Paragraphen 34h, empfiehlt sich durchaus auch mal den Blick über den Tellerrand – ganz im Sinne jeweiliger unternehmerischer und strategischer Sichtweisen.
Seite zwei: Wie viele 34h-Berater kennen Ihre Kunden?