Sowohl das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als auch die SPD-Fraktion haben jeweils einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Honorarberatung erarbeitet. Welche Unterschiede ergeben sich in der Praxis?
Gastkommentar von Dieter Rauch, Geschäftsführer der VDH GmbH Verbund Deutscher Honorarberater.
Mitte des vergangenen Jahres legte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sein 10 Punkte-Papier zur gesetzlichen Regulierung der Honorarberatung vor.
Im Januar 2012 brachte die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag medienwirksam ihren „eigenen“ Vorschlag „Honorarberatung fördern – Verbraucherschutz stärken“ ein. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Standpunkte der Parteien (auch der übrigen) nicht fundamental vom Thesenpapier des BMELV. Dennoch gibt es aus Praxisgesichtspunkten einige Punkte, die für die tägliche Arbeit eines Honorarberaters bedeutsam sind.
Honorarberatung: BMELV- und SPD-Entwürfe auf einen Blick
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Wie aus der Gegenüberstellung der wesentlichen Punkte beider Papiere hervorgeht, sind sich die Parteien im Grunde nach einig. Jedoch ergeben sich in der praktischen Umsetzung Fallstricke, die in der Praxis dazu führen, dass der Honorarberater nicht vollständig im Sinne des Verbrauchers handeln bzw. eine echte Alternative werden kann.
Insbesondere sollte man nicht die gleichen Fehler wiederholen, wie sie schon beim Versicherungsberater dazu geführt haben, dass dieser ein Nischendasein fristet.
Segmentierung der Qualifikation?
Zu begrüßen sind die Bestrebungen, eine gesetzliche klar definierte Grundlage für Honorarberater zu schaffen. Während das BMELV die Regelungen in Teilbereiche untergliedert (Anlageberater, Versicherungsberater und Darlehensberater), will die SPD den Honorarberater als in allen drei Teilbereichen qualifizierten Berater etablieren. Das ist zu begrüßen.
Ansonsten besteht nämlich die Gefahr, dass eine isolierte Beratung z.B. nur im Bereich der Anlagen erfolgt, jedoch der Bereich der Versicherungen ausgespart bleibt und auch umkehrt. In der Praxis könnte dies zu Lücken bei der Erreichung der Vermögensziele und Risikovorsorge von Verbrauchern führen.
Es nützt nicht eine hervorragende Anlageberatung zu genießen, wenn gleichzeitig z.B. im Fall der Berufsunfähigkeit die Anlageziele nicht mehr erreicht werden können. Insofern ist dem Vorschlag einen formalisierten Sachkundenachweis sowie eine laufende Fortbildungs-Verpflichtung einzuführen, der die Ausbildung für alle Bereiche (Anlageberatung, Versicherungsberatung und Darlehensberatung) gleichermaßen beinhaltet, der Vorzug zu geben.
Vergütung ausschließlich auf Stundenbasis: praxisfremd
Auch bei den Thesen zur Vergütung des Honorarberaters sind auf den ersten Blick keine Unterscheide erkennbar. Für Honorarberater und auch für deren Kunden ist es jedoch von großer Bedeutung, wie die Gestaltung von Honorarmodellen erfolgen muss.
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