Honorarberatung: BMELV und SPD im Detail

Sowohl das BMELV als auch die SPD lehnen Mischmodelle strikt ab. Das ist auch gut so. Mischmodelle führen zu einem vorprogrammierten Interessenkonflikt beim Berater. Der Vermittler/Berater könnte sich je nach Interessenslage aussuchen, welches Vergütungssystem er zu seinem Vorteil wählt.

Kommt er zu keinem Abschluss und damit zu Provisionseinnahmen, kommt für ihn das Honorarmodell zum Tragen. Umgekehrt wird bei entsprechend lukrativen Abschlüssen das Provisionsmodell gewählt.

Unabhängig beraten werden kann jedoch nur dann, wenn, wie von BMELV und SPD gefordert, der Verbraucher vor Abschluss des Beratungsvertrages über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichtet wird.

Hinsichtlich der Honorarabrechnung regt das BMELV eine Vergütungsordnung an, hält diese für die gesetzliche Regelung jedoch nicht für zwingend erforderlich.

Anders die SPD: Sie will eine Vergütung ausschließlich auf Stundenbasis etablieren. Diese Forderung ist praxisfremd. Für alle Fälle, bei denen es um einmalige Beratungsleistungen geht, ist die Stundenvergütung das richtige Instrument. Für solche Fälle, bei denen es sich um die langfristige Begleitung und Betreuung von Vermögensplanungen und die laufende Kontrolle der Ziele und/oder um volatile Vermögenswerte handelt, sind Pauschalen oft die bessere Variante.

Zwar sollte generell die Vergütung in Abhängigkeit von tatsächlichen Leistungen und Aufwänden erfolgen sowie ein entsprechender Nachweis erbracht werden, dennoch eignen sich gerade bei der laufenden Betreuung von Vermögens- und Versicherungsbeständen andere Honorarmodelle, auch im Sinne des Verbrauchers, besser. Pauschalen bieten dem Verbraucher beispielsweise eine bessere Planungs- und Kostensicherheit.

Provisionsbehandlung: pro & contra

Den Themenschwerpunkt „Provisionen“ will das BMELV mit der Durchleitung von Provisionen lösen und dazu auch das bereits „wackelnde“ Provisionsabgabeverbot nur für Honorarberater abschaffen.

Die SPD möchte verpflichtend Nettotarife einführen und ein generelles Verbot der Provisionsannahme. Bei der Durchleitung von Provisionen für Versicherungstarife ergibt sich einerseits das Problem der Stornohaftung, welches den Berater trifft.

Andererseits bleiben bei der bloßen Rückvergütung erhebliche Bestandteile, die mit der Verwaltung von Provisionen zusammenhängen, auf der Strecke. Der Verbraucher zahlt also bei Provisionsrückerstattungen weiterhin Kostenbestandteile, die mit der Verwaltung von Provisionen zusammenhängen. Insofern ist der SPD-Vorschlag für Verbraucher der richtige Weg.

Das Problem der Stornohaftung für die rückerstattete Provision wäre durch eine ratierliche Auszahlung (pro rata temporis) lösbar – etwa analog der heute schon vorherrschenden Erstattung von Vertriebsfolgeprovisionen im Fondsbereich.

Seite drei: Die Vermittlung von Lösungen

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