In der Praxis dürfte der Vorschlag der SPD jedoch nicht ohne erheblichen Widerstand der Produktgeber durchsetzbar sein. Für beide Vorschläge gibt es gute Argumente. Aus Berater- und Verbrauchersicht wäre dem Vorschlag der SPD der Vorzug zu geben.
Allerdings: Es muss gewährleistet sein, dass weiterhin Provisionen angenommen werden dürfen, jedoch vollständig an den Verbraucher weitergeleitet werden müssen. Wenn keine Provisionen angenommen werden dürfen, können diese auch nicht weitergeleitet werden – dies zum Schaden der Verbraucher.
Die Vermittlung von Lösungen
Die Vermittlung von Lösungen möchten beide Parteien erlauben. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher nicht zuerst die Beratungsleistung mit einem Honorar bezahlen und anschließend durch die Vermittlung von Lösungen erneut über die eingepreiste Provision erneut zur Kasse gebeten werden. Abweichungen ergeben sich in der bevorzugten Umsetzung.
Das BMELV sagt: „Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt. Für die Vermittlung darf der Honorarberater aber weder vom Produktanbieter noch von einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.“
Die SPD weicht davon ab und will die Vermittlung an reine Honorartarife koppeln: „…die Anbieter auf der Basis einer gesetzlichen Regelung dazu zu verpflichten, Nettotarife flächendeckend für alle Produkte des Finanzmarktes einzuführen und diese im Produktinformationsblatt auszuweisen; dem Honorarberater auch die Vermittlung von Produkten auf der Grundlage von Nettotarifen zu ermöglichen“.
Grundsätzlich, darin ist man sich einig, muss dem Honorarberater unabhängig davon, welchem Modell der Vorzug eingeräumt wird, auch die Möglichkeit gegeben sein, die entsprechenden Lösungen für den Verbraucher zu beschaffen. Im Sinne der völligen Neutralität des Beraters jedoch ohne eine wirtschaftlichen Vorteil daraus zu erlangen.
Über sämtliche Finanzinstrumente beraten dürfen
Die Aufsicht der Honorarberater soll nach übereinstimmender Meinung bei der BaFin angesiedelt werden. Die Regulierung der Honorarberater im Gewerberecht ist nicht zielführend. Sinnvoll ist viel mehr eine Regulierung nach dem Kreditwesengesetz.
Diese ermöglicht Honorarberatern und Finanzanlagenvermittlern eine umfassende Beratung ihrer Kunden. Um die berechtigten Interessen der betroffenen Finanzdienstleister nicht außer Acht zu lassen, muss vor allem der mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verbundene administrative, personelle und finanzielle Aufwand den Bedürfnissen kleinerer Finanzdienstleister angepasst werden.
Honorarberater müssen über sämtliche Finanzinstrumente beraten dürfen, dies erwartet ein Verbraucher, der auch die vielfältigen Regularien nicht kennen kann.
Steuerliche Gleichbehandlung
Insbesondere durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurden die Beratungskosten schlechter gestellt, als im Produkt enthaltene Provisionen, die den Gewinn mindern und zu einer steuerlichen vorteilhaften Behandlung führen.
Seite vier: Aufklärung und Information der Verbraucher