Honorarberatung: Zweigleisig zum Erfolg?

„Wieso also den Paragraf 34h GewO wählen, wenn der Paragraf 34f GewO das gewünschte Mischmodell zulässt?“, so Britt weiter. „Das sich zwangsläufig ergebende Spannungsfeld, dass die Existenz von sogenannten Mischmodellen die Etablierung der reinen Honorarberatung verzögert oder in der Breite gar verhindert, ist im Status quo vermutlich nicht aufzulösen“, ergänzt Niklas. Doch Europa habe ja bereits im Rahmen der MiFID II neue Regulierungen beschlossen.

Tatsächlich hat das europäische Parlament in der Novelle der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II), die im April 2014 verabschiedet wurde, festgeschrieben, dass sich nur ein ausschließlich gegen Honorar tätiger Berater „unabhängig“ nennen darf.

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Die Annahme einer Vergütung von Dritten ist für den Honorarberater beziehungsweise „unabhängigen Berater“ laut MiFID II ausgeschlossen. Diese in der MiFID II verankerte klare Unterscheidung zwischen provisionsorientierter Beratung und Honorarberatung wurde von vielen Beobachtern als eine klare Präferenz für das honorarbasierte Beratungsmodell gewertet.

Die Entscheidung der EU-Regierung, den Begriff der unabhängigen Beratung an die Vergütungsform zu knüpfen, stieß bei den Vertretern der Provisionsberatung naturgemäß auf Empörung, während sie von Seiten der Honorarberater begrüßt wurde.

Für Befürworter und Vertreter des Provisionsmodells hätte es aber weitaus schlimmer kommen können, denn es war zeitweise erwartet worden, dass die MiFID II ein generelles Provisionsverbot enthalten würde. (jb)

Foto: Shutterstock

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