Die geringen Registrierungen führen die von Cash. befragten Marktteilnehmer auf drei wesentliche Punkte zurück: Erstens existieren keine Übergangsregelungen für Berater, die von der Provisionsvergütung auf die Honorarberatung umsteigen wollen.
Zweitens können Finanzberater mit einer Registrierung nach Paragraf 34f GewO sowohl gegen Provision als auch gegen Honorar arbeiten, während Honorar-Finanzanlageberater ausschließlich Honorare annehmen dürfen.
Nur 19 registrierte Honorar-Anlageberater
Drittens ist die Bezeichnung „Honorar-Finanzanlageberater“ zwar geschützt, sich so zu nennen, aber wenig marketingwirksam, da der Begriff „Honorarberater“ weiterhin ungeschützt ist.
Neben dem Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters wurde auch der „Honorar-Anlageberater“ geschaffen, der eine Zulassung nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG) benötigt und sich bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) registrieren muss. Bei der Bafin sind derzeit lediglich 19 Unternehmen als Honorar-Anlageberater registriert.
Nebeneinander von Honorar und Provision
Anders als beispielsweise Großbritannien hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich für das Nebeneinander von Honorar und Provision entschieden. Auch einige Vertreter der Honorarberatung befürworten diese Position.
„Die wettbewerbliche Koexistenz von Honorar und Provision ist marktwirtschaftlich ein starkes Argument und mit Sicherheit auch aus Sicht des Verbraucherschutzes sinnvoll, denn Wettbewerb ist in einer Marktwirtschaft stets der beste Verbraucherschutz“, erklärt Ulf Niklas, Sprecher der Bundesinitiative der Honorarberater.
Anders als beispielsweise Großbritannien hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich für das Nebeneinander von Honorar und Provision entschieden. Auch einige Vertreter der Honorarberatung befürworten diese Position.
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