In der Diskussion um die Regulierung der Honorarberatung hat sich nach dem BVK nun auch der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) zu Wort gemeldet. Der VDH zeigt sich insgesamt zufrieden, würde aber an der einen oder anderen Stelle nachjustieren wollen.
In der Anlagepraxis sei es in jedem Fall sinnvoll, wenn Verbraucher zwischen den klassischen Provisionsmodellen und einem Honorarberatungsmodell wählen können, schreibt Dieter Rauch, Geschäftsführer des VDH in seiner Stellungnahme.
Besonders wichtig sei hier jedoch, dass der Verbraucher jeweils unmittelbar erkennen könne, mit wem er es zu tun und wie er die Interessenlage des Beraters einzuschätzen hat, heißt es weiter.
Generell befürworte der VDH, dass für jede Vertriebsform ein einheitlicher Begriff gesetzlich normiert werde, der dann auch zwingend gegenüber den Verbrauchern eingesetzt müsse. Jedoch bleibe abzuwarten, ob das im Eckpunktepapier vorgeschlagene Begriffssystem mehr Klarheit schaffe.
In dem vom Aigner-Ministerium (BMELV) vorgestellten Papier ist vorgesehen, neben dem Versicherungsberater einen Darlehens- sowie einen Anlageberater einzuführen. Wer alle drei Sparten abdeckt, soll als Finanzberater bezeichnet werden.
Das sieht der VDH etwas anders, der sich für eine klare Herausstellung des Begriffs Honorarberater stark macht und die jeweilige Fachrichtung in Klammern dahinter schreiben will.
Ausreichend wären danach der Honorarberater (Versicherungen) sowie der Honorarberater (Finanzanlagen), wobei letztgenannter auch den Bereich der Darlehensberatung abdecken sollte. Daneben wäre es sinnvoll, wenn sich Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler ebenfalls nur noch als solche bezeichnen dürften.
Provisionsabgabeverbot muss für Honorarberater fallen
Die Erfahrungen der Versicherungsberater haben gezeigt, dass es lebensfremd ist, Beratung und Produktverkauf vollständig trennen zu wollen, heißt es in der Stellungnahme weiter. Sofern eine objektive, an den Interessen des Verbrauchers ausgerichtete Beratung einen Produktbedarf erkennen lasse, müsse auch ein Berater in der Lage sein, diesen Bedarf zu erfüllen.
Entscheidend für den Honorarberater sei, dass seine Vergütung nicht von der Vermittlung eines Produkts abhänge. Daher sei es nur konsequent, dass er sämtliche Provisionen, die er gegebenenfalls von dritter Seite für die Vermittlung eines Produkts bekommt, komplett an den Kunden weiterreichen muss. Nur so könne ein Missbrauch vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund sei es dann auch gerechtfertigt, dass im Versicherungsbereich das Provisionsabgabeverbot nur für Honorarberater fällt. Andernfalls würden verbraucherunfreundliche Mischmodelle etabliert, befürchtet Rauch.
In der Diskussion um die Beaufsichtigung der Honorarberater befürwortet der VDH, wie das Bundesministerium für Verbraucherschutz, eine Kontrolle durch die Bafin. Eine Regulierung in der Gewerbeordnung wäre absolut kontraproduktiv, weil danach nur Empfehlungen zu Investmentfonds getätigt werden dürften, so Rauch. Dies sei für Honorarberater und deren ganzheitlichen Beratungsansatz zu wenig. (ks)
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