„Provisionsvergütung ist ein Auslaufmodell“

Dieter Rauch, Geschäftsführer der Amberger VDH Verbund Deutscher Honorarberater GmbH hat mit Cash.-Online über das Honoraranlageberatungsgesetz, die Folgen der Regulierung in Großbritannien und die Zukunft der Honorarberatung in Deutschland gesprochen.

Dieter Rauch bei der Honorarberater-Konferenz am 15. Juni im Hotel Hafen Hamburg.

Cash.-Online: Am 1. August 2014 ist das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente in Kraft getreten. Ist das von der Regierung gesetzte Ziel, die Honorarberatung zu stärken, erreicht worden?

Rauch: Das Gesetz ist ein kleiner Schritt für die weitere Etablierung. Von einer Stärkung der provisionsunabhängigen Beratung sind wir allerdings noch sehr weit entfernt. Von einer Alternative für Verbraucher zu sprechen ist zwar einerseits richtig, diese sollte aber dann auch in den wesentlichen Kernpunkten umgesetzt werden.

Was sind diese Kernpunkte?

Das sind unter anderem die steuerliche Gleichbehandlung von Provisionen und Honoraren, eine Bezeichnungspflicht für produktabhängige Vermittler um deren Interesse zu dokumentieren sowie die Erweiterung auf alle Segmente der Finanzberatung auf die Bereiche Versicherungen und Finanzierungen.

Zudem ist uns ein Dorn im Auge, dass es keine klare Trennung zwischen den einzelnen Beratertypen gibt. Wer Provisionen vereinnahmt ist ein Vermittler und wer Honorare nimmt ein Berater, der ausschließlich im Lager des Mandanten steht. Das sollte für jeden Verbraucher auf dem ersten Blick klar erkennbar sein.

Bisher ist die offizielle Zahl der Honoraranlagenberater lediglich zweistellig. Woran liegt die geringe Resonanz?

Der Gesetzgeber ermöglicht es weiterhin, dass Verbraucher einem Begriffswirrwarr gegenüber stehen. Eine strikte Trennung zwischen den Beratertypen existiert nicht. Das Argument vieler, vielleicht sogar reinrassig agierenden Honorarberatern ist, dass der neu geschaffene Paragraf 34 h des Honorar-Finanzanlageberaters keine Vorteile schafft.

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Mit einer Registrierung als 34f-Finanzanlagevermittler ist eine Tätigkeit auf Honorarbasis ebenfalls möglich. Lediglich die Berufsbezeichnung als „Honorar-Finanzanlageberater“ ist damit nicht möglich. Dieses Argument ist zwar einerseits richtig, andererseits stellt sich die Frage nach dem Nachteil einer Registrierung als 34h-Honorar-Finanzanlageberaters. Die Antwort für jeden Honorarberater muss hier lauten: Es gibt keinen Nachteil.

Seite zwei: „Kunden und Berater haben von der Regulierung in Großbritannien profitiert

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