Honorarberatung: Unnötiges Berufsbild

Martin Klein, Geschäftsführer des Votum-Verbandes, kritisiert die Umsetzung der Förderung der Honorarberatung durch die Bundesregierung.

„Honorarberatung kann nicht dadurch erfolgreich im Markt etabliert werden, dass man ein höchst eingeschränktes Berufsbild schafft.“

Die Bundesregierung hat im Mai 2014 ihren Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt vorgestellt. Ziel dieses Aktionsplans ist auch eine Stärkung der Honorarberatung. Es wurde mit Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters geschaffen.

Dieser hat zwar die gleichen Zulassungsvoraussetzungen und Qualifikationsanforderungen wie der bisherige Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO, jedoch ist ausschließlich eine Vergütung gegen Honorar zulässig.

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Kein Zuwachs durch strikte Berufsbild-Trennung

Durch die strikte Trennung des Berufsbildes auf Grundlage der Vergütung ist ein Zuwachs bei Honorarberatungen gewiss nicht zu erwarten, wie auch das Register für Honorarberater zeigt.

Statt der Schaffung des unnötigen gesonderten Berufsbildes würden gesetzliche Vorgaben, die die Durchführung einer Honorarberatung durch die bereits registrierten 41.000 Finanzanlagenvermittler regeln, einer Förderung der Honorarberatung einen deutlich größeren Dienst leisten.

Mischform beider Vergütungsarten

Ausdrücklich beabsichtigt Berlin eine Ausweitung der Honorarberatung auf Versicherungs- und Darlehensvermittlung, doch lässt hoffentlich nicht die europäischen Beratungen unberücksichtigt.

Seite zwei: Freie Ausgestaltung der Vergütungssysteme

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