Dieser muss klar regeln, dass eine unfaire Doppelbelastung des Kunden durch Honorar und Provision unterbleibt und der Kunde die notwendige Transparenz über die Vergütung seines Beraters erhält.
Die Notwendigkeit für einen solchen Kodex zeigt auch die Rechtsprechung zu den sogenannten Kostenausgleichsvereinbarungen bei der Vermittlung von Nettopolicen.
Kostenausgleichsvereinbarung auch mit dem Versicherungsvertreter
Mit den Urteilen vom 12. März 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellt, dass solche rechtswirksam getroffen werden können. Jedoch ist der dort bisher vereinbarte Kündigungsausschluss unwirksam, da Kunden unangemessen benachteiligt werden, wenn sie trotz Kündigung der Versicherung noch Zahlungen vornehmen müssen, die den Rückkaufswert übersteigen.
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Dass Kostenausgleichsvereinbarungen auch durch Versicherungsvertreter, die grundsätzlich im Lager der Versicherung stehen, abgeschlossen werden können, hat der BGH mit seinen Urteilen vom 5. Juni 2014 und 25. September 2014 entschieden.
Danach können Kostenausgleichsvereinbarungen über die Kündigung des Versicherungsvertrages hinaus zu weiteren Zahlungen der vereinbarten Vergütung verpflichten, doch unklar ist, bis zu welcher Grenze.
Transparente Darstellung
Klargestellt wurde hingegen, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrages immer auch den wirksamen Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung zum Inhalt hat. Diese rechtlichen Abgrenzungen, die für Kunden nur schwer nachzuvollziehende Differenzierungen aufweisen, belegen: Es ist Zeit für einen Kodex, der Vergütungsmodelle und ihr Nebeneinander fair und transparent darstellt.
Dies kann die Honorarberatung in Deutschland nachhaltiger fördern als ein Gesetz, welches sich damit begnügt, starre Regeln für die Honoraranlageberatung aufzustellen. Wir haben mit den Arbeiten am Vergütungskodex begonnen und hoffen, diese im Frühjahr 2015 abzuschließen.
Autor Martin Klein ist Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs- Unternehmen in Europa.
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