Das Verbot soll nicht greifen, wenn die Sondervergütung dauerhaft zur Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung verwendet wird, da dies keine „Fehlanreize für Verbraucher“ schaffe. Was als dauerhaft gelten soll, sagt der Entwurf nicht. Er überlässt die Frage der Rechtsprechungsentwicklung und hindert so die Modellierung von Geschäftsmodellen. Ist der Kunde selbst Vermittler, gilt das Provisionsabgabeverbot nicht (Paragraf 48b Abs. 3 VAG-E), sofern keine Umgehungsabsicht vorliegt. Möglich bleiben auch Tippgeberleistungen für Kunden, die potentielle Interessenten nennen.
Die Provision
Die Provision wird durch Paragraf 48a VAG-E reguliert. Die Norm verpflichtet Versicherer, Interessenkonflikte generell zu meiden und bezogen auf die Vergütung jegliche Anreize auszuschließen, die Vermittler dazu bewegen könnten, dem Kunden teurere Produkte zu empfehlen, statt solcher, die dem Kundenbedarf besser entsprechen. Verkaufszielvorgaben für gebundenen Vertrieb und Volumenprovisionen oder Staffelcourtagen bleiben erlaubt, sofern sie nicht dazu führen können, dass Vermittler wegen der Vergütungszusage das Kundeninteresse verletzen.
Unvermeidbare Interessenkonflikte muss der Versicherer offenlegen, der Vermittler muss den Kunden hierüber informieren. Dass der Gesetzgeber schließlich den Ausnahmetatbestand des Paragraf 6 Abs. 6 VVG gestrichen hat, der Versicherer bei maklervermittelten Verträgen von der Beratungspflicht frei stellte, könnte von Versicherern zum Anlass genommen werden, die Courtage mit dem Argument zu kürzen, die Beratungspflicht bestehe fort. Wird der Entwurf insoweit Gesetz, könnte er sich so negativ auf die Courtage auswirken.
Autor sind Rechtsanwalt Jürgen Evers und Rechtsanwalt Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
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