20 Prozent aller Brandursachen lassen sich auf menschliches Fehlverhalten zurückführen. Dabei schnellen gerade im Dezember jedes Jahr die Zahlen für Brandschäden in die Höhe: Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstehen rund 50 Prozent mehr Schäden durch Zimmer- oder Hausbrände als in den anderen Monaten. Im Jahr 2021 gab es etwa 7.000 zusätzliche Brände in der Advents- und Weihnachtszeit, so der GDV. Dafür leisteten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im vergangenen Jahr 26 Millionen Euro. Das waren fünf Millionen Euro weniger als im Jahr zuvor. Der Schadendurchschnitt ging um 100 Euro auf nunmehr 3.700 Euro zurück.
Wunderkerzen am Weihnachtsbaum gefährden Versicherungsschutz
In der Regel deckt eine Hausratversicherung Schäden ab, die durch Brände entstehen. Eine Privathaftpflichtversicherung sorgt zudem dafür, dass auch fremde (Brand-)Schäden bezahlt werden, wenn etwa auch die Wohnung des Nachbarn durch ein Feuer in den eigenen vier Wänden beschädigt wird. Eigentümer von Immobilien sind nach Angaben von Experten der Arag Versicherung gut beraten, wenn sie eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Die sichert unter anderem auch Brandschäden ab.
Doch je nach Schaden ist es bei einem brennenden Weihnachtsbaum möglich, dass Geschädigte trotz aller Umsicht zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Kann nachgewiesen werden, dass sogar fahrlässig mit Kerzen und Co. umgegangen wurde, riskieren Versicherte unter Umständen den gesamten Versicherungsschutz. In einem konkreten Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an. Es entstand ein Brand.
Das angerufene Landgericht entschied, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nach damaliger Rechtslage nicht zahlen (LG Offenburg, Az.: 2 O 197/02).
Kerzen brennen lassen kann grob fahrlässig sein
Auch das Landgericht Aachen hat in einem Urteil (Az. 9 O 212/08) die Hausratversicherung von ihrer Leistungspflicht freigesprochen, weil der Versicherte am Sofa eingeschlafen war, obwohl noch mehrere Kerzen brannten.
„Bei grober Fahrlässigkeit kommt es immer auf den Einzelfall an“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Je nach der Schwere des Verschuldens kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch ganz verwehren. Am Markt gibt es jedoch Angebote, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. „Solche Policen sind ihr Geld wert und ersparen im Leistungsfall bei der Regulierung Zeit und Ärger“, so Bösl. Beim Abschluss sollte man allerdings darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme und ohne Einschränkungen versichert ist.
Zum umsichtigen Umgang mit offenem Feuer gehört nach Auskunft der Experten der Arag nicht nur ein Feuerlöscher, sondern auch eine griffbereite Löschdecke. Zudem kann die Installation von Rauchwarnmeldern Leben retten. Die sind in allen Bundesländer in Neubauten mittlerweile Pflicht. In 15 von 16 Bundesländern gilt die Verpflichtung zum Einbau auch für Bestandsbauten.
Kinder: Kerzen anzünden nur unter Aufsicht
Das Landgericht Bielefeld wies in einem anderen Rechtsstreit darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind selbst nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten, hafteten diese und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilten die Richter (LG Bielefeld, Az.: 21 S 166/06).
So vermeiden SIe Brände
Frisches Tannengrün entzündet sich schlechter als vertrocknete Zweige! Beim Adventskranz schwer möglich, aber zumindest den Weihnachtsbaum sollte man erst kurz vor dem Fest kaufen. Adventskränze gehören auf eine nicht brennbare Unterlage wie Glas- oder Porzellanteller. Für Weihnachtsbäume empfiehlt sich ein stabiler Ständer, der mit Wasser gefüllt werden kann, so dass das Grün bei echten Christbaumfans auch bis Anfang Januar durchhält.
Vor allem wenn Kinder oder Haustiere im Haushalt leben, sollte der Baum mit brennenden Kerzen nie aus den Augen gelassen werden. Ein Eimer mit Wasser oder ein Handfeuerlöscher gehören griffbereit in der Nähe des Baumes. Mit Kindern sollte man darüber hinaus den Ernstfall üben. Der Nachwuchs sollte, wenn er bereits mit einem Telefon umgehen kann, auch die Notrufnummer 112 der Feuerwehr kennen.
Die Tipps im Überblick
Die Versicherungskammer Bayern hat noch einmal die Tipps für eine sichere Advents- und Weihnachtszeit zusammengestellt:
- Adventskranz und Christbaum nicht unbeaufsichtigt brennen lassen. Gerade wenn kleine Kinder anwesend sind, sollte stets auch ein Erwachsener im Raum sein.
- Kerzen auf Christbäumen nie ganz herunterbrennen lassen. Denn es besteht die Gefahr, dass sie trockene und ausgedorrte Bäume entzünden.
- Christbaum erst kurz vor Heiligenabend kaufen und bis dahin in einem Eimer Wasser stellen! Denn Weihnachtsbäume fangen besonders leicht Feuer, wenn sie trocken sind.
- Dabei hilft auch ein stabiler Christbaumständer, der mit Wasser gefüllt werden kann: So bleibt der Baum länger frisch.
- Es sollten nur Kerzenhalter aus Metall, mit Wachsauffangschale und Kugelgelenk verwendet werden.
- Die Kerzen am Christbaum immer von oben nach unten anzünden, jedoch in umgekehrter Reihenfolge ausblasen.
- Zugluft vermeiden: Die Zweige könnten schnell Feuer fangen!
- Es ist auf ausreichenden Abstand zwischen Baum und Möbeln oder Gardinen zu achten. Auch die Kerzen am Baum sollten mindestens 25 Zentimeter vom nächsten Zweig entfernt sein.
- Immer ein Löschmittel bereitstellen!