Im Weiteren sieht der Referentenentwurf vor, dass der Versicherungsmakler und der Versicherungsvertreter für ihre Tätigkeit nur noch durch den Versicherer vergütet werden dürfen. Bei dieser klaren Aussage fragt man sich zunächst, ob dies wirklich so gewollt ist oder ob nur eine unglückliche Ausdrucksweise gewählt wurde. Wenn man sich aber dann die Begründung zu dem Paragraf 34 d GewO des Referentenentwurfes genauer ansieht, dann wird klar, dass hier die Worte sehr bewusste gewählt wurden. Es soll nach der Begründung ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler bedeuten.
Damit soll eine klare Trennung und Unterscheidbarkeit zwischen Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern gewährleistet werden. „Anderenfalls bestehe das Risiko, dass Vermittler zum Beispiel für Beratungsleistungen zusätzlich noch eine Unabhängigkeit suggerierende Honorarvereinbarung mit dem Kunden abschließen“, so die Begründung. Der Verfasser geht also davon aus, dass auch bei einem Versicherungsmakler seine Unabhängigkeit – trotz der klaren Sachwalter-Rechtsprechung – nicht gewährleistet ist, wenn er seine Vergütung, also die Courtage, vom Versicherer erhält.
Rechtliche Beratung weiter unzulässig
Im Ergebnis bedeutet dies für den Versicherungsmakler, dass er außer der gesonderten Berechtigung, seine gewerblichen Kunden auch rechtlich gegen Honorar zu beraten, keine Vergütungsvereinbarungen mit seinem Kunden treffen darf. In der Begründung wird auch deutlich hervorgehoben, dass eine (rechtliche) Beratung von Verbrauchern durch Versicherungsmakler (weiterhin) unzulässig ist.
Versicherer entscheidet über Vergütungshöhe
Würde die künftige gesetzliche Regelung nur die Vergütung der Maklertätigkeit durch den Versicherer gestatten, so bedeutet dies nach dem deutlichen Willen des Gesetzgebers, dass ein Versicherungsmakler ausschließlich und nur noch die Vergütung als erfolgsabhängige Courtage vom Versicherer erhalten darf. Würde beispielsweise der Versicherer die Courtagen senken, so würde auch der Versicherungsmakler dann für sein Neugeschäft immer weniger Courtagen erhalten. Der Versicherungsmakler unterliegt also dann künftig dem „Wohl und Wehe“ hinsichtlich seiner Vergütungshöhe „nur“ den Entscheidungen des Versicherers.