Da jedwede Vergütungen vom Kunden nicht angenommen oder vereinbart werden dürfen, bedeutet dies auch das Ende der Servicevereinbarungen. Eine Servicevereinbarung hat zum Gegenstand, dass neben der Vermittlung von Versicherungsprodukten auch noch weitere Dienstleistungen des Maklers dem Kunden vergütungspflichtig angeboten werden können. Ein einfaches Beispiel wäre zum Beispiel der Hausbesuch eines Kunden durch den Makler. Die Anfahrtskosten könnte der Versicherungsmakler dann nicht mehr seinem Kunden in Rechnung stellen, obwohl diese echten Kosten nichts mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages zu tun haben. Natürlich könnte der Versicherungsmakler verlangen, dass der Kunde künftig zum Makler kommt, um diese Fahrtkosten zu ersparen. Üblich ist es aber wohl eher, dass der Versicherungsmakler den Kunden besucht und damit eine „Servicemehrleistung“ anbietet, um den Kunden für eine Geschäftsbeziehung zu gewinnen. Warum soll ein Makler diese Kosten für einen zusätzlichen Service nicht mit dem Kunden regeln können?
Da aber der Gesetzgeber fürchtet, dass der durchschnittliche Kunde dann nicht mehr differenzieren kann, ob es sich um einen „unabhängigen“ Honorar-Versicherungsberater handelt, oder um einen „echten Versicherungsmakler“, sollten jedwede Vergütungsvereinbarungen für die zusätzlichen Tätigkeit des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden untersagt werden.
Nicht jede Regelung muss in nationales Recht überführt werden
Ich halte diese angedachte gesetzliche Regelung im Referentenentwurf für einen massiven Einschnitt in die Berufsausübungsfreiheit des Versicherungsmaklers (vgl. Art. 12 GG). Zu Recht werden verfassungsrechtliche Bedenken und ein Eingriff in die Grundrechte der Berufsausübung moniert. Außerdem ist nicht verständlich, warum eine solche Regelung in Ansehung der IDD überhaupt in nationales Recht eingeführt werden muss. So sah insbesondere die europäische Richtlinie in Artikel 19 Abs. 1 e) ausdrücklich vor, dass eine Kombination von Kundenvergütung und Courtagevergütung zulässig ist. Offensichtlich will hier der deutsche Gesetzgeber über die Regelungsvorgaben der IDD – ohne guten Grund – hinausschießen.
Seite vier: Vergütungsvereinbarung mit Endkunden muss möglich sein