In letzter Sekunde wurde jedoch durch den Bundestag noch eine Änderung in den Paragraf 34e GewO eingefügt, die ganz offensichtlich auch sehr im Interesse einer parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive anzusehen ist. Nicht auszuschließen ist, dass die Bundestagsabgeordneten damit die Konsequenz aus dem eher missglückten ursprünglichen Gesetzentwurf für die IDD-Umsetzung gezogen hat.
Denn die eigentlich avisierte 1:1-Umsetzung der IDD in deutsches Recht wurde letztlich erst durch den Bundestag vollzogen, wohingegen der zuvor von den Ministerien präsentierte Gesetzesentwurf deutlich über dieses Ziel hinausging. Das Prinzip von „checks and balance“ hat bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setzt sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Gut so! Ein solcher Parlamentsvorbehalt ist eher selten und daher umso bemerkenswerter.
Bundestag will rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern
Derartiges geschieht in der Regel, wenn es um die Ausübung beziehungsweise den Schutz von Grundrechten geht. Argument der Maklervertreter im Gesetzgebungsverfahren, wie dem Bundesverband Finanzdienstleistung, war – gestützt durch ein Gutachten – ein potenziell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler.
Es scheint, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern. Einzig bedauerlich ist daran, dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögert.
Denn der Paragraf 34e GewO sagt nun zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet wird. Das wird jedoch mit Sicherheit erst nach der kommenden Bundestagswahl im Herbst sein. Mit der ist also keinesfalls vor Oktober zu rechnen.
Norman Wirth ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Foto: Wirth-Rechtsanwälte
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