Vertreter des deutschen Versicherungsvertriebs haben im Rahmen eines Treffens in Bonn eine gemeinsame Erklärung verabschiedet. In ihr sind Forderungen an Politik und Wirtschaft formuliert, die die anstehende Konkretisierung der Umsetzung der europäischen Richtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) betreffen.
Die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen, das Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) sowie die Vorstände des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV) haben am 13. September 2017 die „Bonner Erklärung“ verabschiedet. In der Erklärung wird die Umsetzung der IDD in deutsches Recht grundsätzlich begrüßt.
Für die jetzt anstehende Konkretisierung werden jedoch Forderungen an die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft formuliert. Positiv wird beispielsweise gesehen, dass die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, kollidieren dürfen.
Kundenfeindliche Vertriebssteuerung durch Versicherungsunternehmen habe somit zu entfallen. „Den Versicherungsunternehmen muss untersagt werden, kundenfeindliche Vertriebssteuerungen vorzunehmen“, so BVK‑Präsident Michael H. Heinz. Hier kollidiere der Geist der IDD, im bestmöglichen Kundeninteresse zu beraten und zu vermitteln, mit dem Umsatzinteresse der Unternehmen.
Vermittler müssen angemessen verdienen
Die Unterzeichner begrüßen, dass Vermittler für Dienstleistungen jenseits der Vermittlung ein gesondertes Entgelt mit dem Versicherer und dem Kunden vereinbaren können und plädieren generell für mehr Flexibilität in Vergütungsfragen. Zudem fordern sie, eine „angemessene Gesamteinnahmesituation der Versicherungsvermittler zu gewährleisten sowie Interessenkonflikte im Rahmen der Umsetzung der IDD zu vermeiden“.
Kritisch beurteilen die Vermittlervertreter die in Paragraf 48 Abs. 2 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgelegte „Überwachungs-verpflichtung“ der Versicherer. Sie sei ein „erheblicher Eingriff in den Kernbereich der selbständigen Tätigkeit“.
Sie könne von einigen Unternehmen missbraucht werden, um „die Vermittler noch mehr zu knebeln“. In der Praxis sollte die Vorgabe nicht für mit eigener Erlaubnis tätige Vermittler gelten.
Seite zwei: „Beratungsverzicht muss Ausnahme sein“