9. Kommt die Weiterbildungspflicht?
Ja. Die Richtlinie legt eine Dauer von 15 Zeitstunden pro Jahr mindestens fest. Es bleibt den Mitgliedsstaaten unbenommen, hierüber hinaus zu gehen.
[article_line type=“most_read“]
10. Bisher waren es doch bei uns schon 200 Stunden in fünf Jahren?
Das war keine gesetzliche Pflicht. Es handelt es sich hierbei um eine freiwillige Angelegenheit der Initiative „gut beraten“, die dem Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., getragen von einem Teil der Versicherungs- und Vermittlerbranche, zugehört.
Denkbar ist für die Zukunft, dass zum Beispiel die IHKen als Aufsicht für die Weiterbildungspflicht installiert werden. Das macht u.a. Sinn, da dort bereits das Vermittlerregister besteht.
11. Wird die Informationsflut für den Kunden weiter verschärft oder etwas zurück gefahren?
Hier ist leider mit einer weiteren Verschärfung zu rechnen. Es muss zu jedem Produkt ein zusätzliches Informationsblatt (Papier oder Datenträger) konzipiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Vorgaben für die hierfür verantwortlichen Versicherungsunternehmen wird dazu noch die europäische Aufsichtsbehörde Eiopa machen.
12. Werden fondsgebundene Versicherungen weiterhin als Versicherungs- oder jetzt als Kapitalanlageprodukte behandelt?
Sie gelten weiter als Versicherungen, sogenannte Versicherungsanlageprodukte. Der Vermittlerstatus bleibt offiziell auch derjenige eines Versicherungsvermittlers, also ohne die Notwendigkeit der Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO). Die IDD überträgt den Vermittlern jedoch nahezu dieselben Pflichten beim Kunden, wie es sie bereits schon ein Kapitalanlagevermittler hat.
Dazu gehören unter anderem die Einholung der Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich, die finanziellen Verhältnisse, die Möglichkeit auch Verluste tragen zu können, die Risikotoleranz und die Anlageziele – alles mit dem Ziel, nur geeignete Produkte zu empfehlen.
13. Wann muss die Umsetzung in deutsches Recht vollzogen sein?
Ab 23. Februar 2018, also zwei Jahre ab Veröffentlichung der IDD im europäischen Gesetzblatt, muss spätestens die Umsetzung vollzogen sein.
Norman Wirth ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Foto: Wirth-Rechtsanwälte