Ihr Recht auf Kreuzfahrten

Ist denn die Änderung der Reiseroute mit dem Ausfall von geplanten Landgängen ein Reisemangel?

Klingelhöfer: Natürlich liegt mit einem ausgefallenen Stopp und damit auch der geplanten Ausflüge ein klarer Reisemangel vor. In der Regel können Reisende den Reisepreis für den betreffenden Tag um 50 Prozent mindern. Doch höhere Minderungen oder gar Schadensersatzansprüche sind nur in Ausnahmefällen drin.

In einem konkreten Fall wurde aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten der Hafen Port Said während einer siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an.

Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die beiden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen.

Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, bestand außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz (AG Rostock, Az.: 47 C 243/13). Wird die Route allerdings aus Sorge vor terroristischen Übergriffen geändert, ist keine Reisepreisminderung möglich, da es sich nicht um eine willkürliche Änderung handelt.

In einem solchen Fall muss ein entsprechender Vorbehalt jedoch in den AGB stehen (Landgericht Hannover, Az.: 12 S 65/02). (dr)

 

Foto: Aida Cruises

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments